Beleuchtung – angemessen beurteilen, ausreichend gestalten

Der Arbeitgeber hat die Pflicht in regelmäßigen Abständen in der Gefährdungsbeurteilung (psychische Belastungen – Merkmalsbereich: Umgebungsfaktoren) zu ermitteln, ob die Arbeitsplätze entsprechend den jeweiligen individuellen Sehaufgaben ausreichend beleuchtet sind.
Dabei ist der aktuelle Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Arbeitsstätten sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Zur Berücksichtigung von Tageslicht sollten Arbeitsstätten und Arbeitsplätze so errichtet werden, dass möglichst ausreichend Tageslicht durch Fenster, Türen oder Oberlichter einfällt. Voraussetzung dafür ist ein ausreichender Abstand zu benachbarten Gebäuden. Der Mindestabstand wird durch das Bauordnungsrecht der Länder geregelt. Tageslichtunterstützende Elemente (Tageslichtlenksysteme) erhöhen den Tageslichtanteil, insbesondere in den Raumteilen, die keine ausreichende Tageslichtversorgung besitzen.

Beschäftigte können sich bei Fehlen einer Sichtverbindung zur Außenwelt, z B. keine freie Sicht in die Umgebung, kein Erleben des Tagesablaufes und der Witterung wie in einem Bunker eingeschlossen fühlen, was aus arbeitsphysiologischer Sicht vermieden werden sollte.
Zusätzlich müssen Arbeitsstätten und -plätze mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Dabei stellen die Vorgaben der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A 3.4) nur Mindestwerte dar.

Eine höhere Beleuchtungsstärke kann beispielsweise

  •  beim Einsatz von älteren Beschäftigten im Vergleich zu jüngeren Beschäftigten bei gleicher Sehaufgabe,
  •  für Sehbehinderte,
  •  bei großen Hell-Dunkel-Unterschieden zwischen benachbarten Bereichen und
  •  zur Hervorhebung von Unfallschwerpunkten

erforderlich werden.

Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. Ebenfalls muss in Arbeitsstätten eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, sofern sich bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.
Die Beleuchtung am Arbeitsplatz muss ausreichend sein, um die Sehaufgabe in Beziehung zu dem individuellen Sehvermögen erfüllen und Gefahren rechtzeitig erkennen und abwenden zu können.
Bei übermäßigen und langdauernden Belastungen des Sehapparates sowie ungenügenden Beleuchtungsbedingungen können Augenermüdung (Augenbeschwerden und Kopfschmerzen) als auch allgemeine Ermüdung (zum Beispiel Mattigkeit, herabgesetzte Aufmerksamkeit und Leistungsfähigkeit) auftreten. Leistungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite sowie stärkere Ermüdungserscheinungen und eine höhere Unfallwahrscheinlichkeit sind die Folge. Eine unzureichende Beleuchtung kann langfristig die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten beeinträchtigen, die Produktivität mindern und zu erhöhten Fehlzeiten beitragen.

Folgende Punkte sollten in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Arbeitsstättenverordnung in Bezug auf eine ausreichende Beleuchtung am Arbeitsplatz berücksichtigt werden:

  •  Die Arbeitsräume erhalten ausreichend Tageslicht und sind mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet
  •  Ausreichendes Tageslicht wird erreicht, wenn in Arbeitsräumen/Aufenthaltsräumen am Arbeitsplatz ein Tageslichtquotient größer als 2%, bei Dachoberlichtern größer als 4% erreicht wird oder mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fläche (z.B. von Fenstern, Türen, Wänden, Dachoberlichtern) zur Raumgrundfläche mindestens 1 : 10 beträgt. Für Räume mit höheren Sehanforderungen ist von einem Verhältnis von 1 : 5 auszugehen.
  •  Sichtverbindungen nach Außen wurden auch bei Pausenräumen, indirekte Sichtverbindungen auch bei innenliegenden Räumen berücksichtigt.
  •  Die Beleuchtung der Arbeitsstätte (inklusive Arbeitsmittel und Maschinenbeleuchtung) ist geeignet und angemessen für die jeweilige Arbeitsaufgabe und dem individuellen Sehvermögen der Beschäftigten.
  •  Individuelle Maßnahmen wie zusätzliche Arbeitsplatzbeleuchtung, Tageslichtlampen werden ermöglicht.
  •  Die Lichtfarbe ist neutralweiß oder tageslichtweiß, die Leuchten sind blend- und flimmerfrei (durch Vorschaltgeräte).
  •  Die Beleuchtung für Außengelände, Parkplätze, Tiefgarage entspricht mindestens der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A 3.4).
  • Die Bildschirmarbeitsplätze sind so eingerichtet, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden.
  •  Im Büro entspricht der Farbwiedergabeindex mindestens Ra = 80, für anspruchsvolle Sehaufgaben Ra=90.
  •  durch zweckmäßige Anordnung der Fenster und Oberlichter sowie der Leuchten im Raum wird für eine ausgewogene Helligkeitsverteilung und eine günstige Lichtrichtung gesorgt.
  •  Die Leuchtdichteunterschiede zwischen hellster und dunkelster Fläche in der näheren Arbeitsumgebung (zwischen Bildschirm, Wand und Arbeitstisch) betragen höchstens 3:1.
  •  Die Leuchtdichteunterschiede im weiteren Blickfeld zwischen Arbeitsfläche und weiterer Umgebung höchstens 10:1.störende Schatten im Arbeitsbereich und auf Verkehrswegen werden verhindert. Bei Farben im Raum wurden mittlere Reflexionsgrade berücksichtigt:
  •  Decken 0,7 bis 0,9; Wände 0,5 bis 0,8; Böden 0,2 bis 0,4 und Arbeitsflächen 0,2 bis 0,5 bei Glanzgraden von matt bis seidenmatt.
  •  wenn durch Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Gefährdungen zu befürchten sind, werden nachleuchtende Flucht und Rettungswegschilder angebracht, eine Sicherheitsbeleuchtung und/oder Sicherheitsleitsystem installiert.
  • Sichtverbindungen nach Außen wurden auch bei Pausenräumen, indirekte Sichtverbindungen auch bei innenliegenden Räumen berücksichtigt.
  •  Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern lässt.
  •  Sofern erforderlich wurde die jeweilige Maschine oder Arbeitsmittel vom Hersteller mit einer den Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung ausgestattet.
  •  Decken, Wände, Arbeitsflächen und Mobiliar sind mit hellen gedeckten Farben, Arbeitsmittel mit matten Oberflächen, Böden mit dunkleren Farben versehen.
  •  Die Beschaffung neuer Beleuchtungsmittel erfolgt in Rücksprache mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, externen Experten, Mitarbeitervertretung.
  •  die regelmäßige Wartung, Reinigung und Mängelbeseitigung der Beleuchtungsanlage, wie z. B. der Fenster, Dachoberlichter, Lampen und Leuchten, und der Räume ist gewährleistet.
  •  Die Arbeitsplätze wurden möglichst fensternah angeordnet. Es erfolgt eine angemessene Nutzung des Tageslichtes in Innenräumen.
  •  Störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln werden durch optimierte Auslegung und Anordnung der Beleuchtung vermieden.
  •  Die Bildschirmausrichtung erfolgt parallel zum Fenster, die Deckenleuchten seitlich vom Arbeitstisch.
  •  Beleuchtungsmessungen werden regelmäßig sowie anlassbezogen veranlasst.
  •  Es wird berücksichtigt, dass im Laufe der Nutzungsdauer der Beleuchtungsanlage die projektierte Beleuchtungsstärke durch Alterung, Verschmutzung und Lampenausfall sinkt.
  •  Leuchtstofflampen mit sichtbarem Flimmern / Flackern werden umgehend ersetzt (Ersatzlampen bereitgehalten).
  •  Die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge DGUV G 37 wird im Falle von Bildschirmtätigkeit vom Arbeitgeber aktiv schriftlich angeboten.
  •  Bei Dämmerung werden im Außenbereich Warnwesten bzw. reflektierende Kleidung getragen, Verkehrswege farblich deutlich gekennzeichnet.
  •  Eine Regelung für das Einschalten von Licht (Fahrzeuge) auf dem Betriebsgelände wurde getroffen.
  •  Das Thema Beleuchtung wird in der Jahresunterweisung berücksichtigt.
  •  Die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge DGUV G 37 wird im Falle von Bildschirmtätigkeit wahrgenommen.
  •  Erforderliche Warnwesten auf dem Betriebsgelände werden getragen
  •  Lichtregelungen auf dem Betriebsgelände bei Fahrzeugen werden eingehalten.

Quelle: www.sifa-news.de
Autor: Stefan Johannsen, Diplom Biologe