Koordinatoren bestellen und Weisungsbefugnis erteilen

Werden Beschäftigte des auftraggebenden Unternehmens und der beauftragten Fremdfirma an einem Arbeitsplatz oder in einem Arbeitsbereich tätig und können gegenseitige Gefährdungen auftreten, so muss eine für die Sicherheitskoordination verantwortliche Person benannt werden, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.
Dieses wird insbesondere bei Gefahrstoffarbeiten erforderlich (s. § 15 Abs. 4 GefStoffV, TRGS 524, DGUV Regel 101-004 (bisher: BGR 128) bei der der Koordinator auch die entsprechende Sachkunde haben sollte oder sich von einem Koordinator für Gefahrstoffe unterstützen lässt.

Dieser Koordinator muss mit entsprechender Weisungsbefugnis ausgestattet werden. Da der Koordinator seine Aufgaben nur erfüllen kann, wenn er mit den betrieblichen Verhältnissen (betriebliche Organisation, Arbeitsabläufe, Ansprechpartner usw.) vertraut ist, sollte der Koordinator vom Auftraggeber gestellt werden.

Seine Aufgaben, Kompetenzen und Weisungsbefugnisse sollten im Werkvertrag des Auftragnehmers und in der Bestellung des Koordinators schriftlich festgelegt werden.

Der Koordinator hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  •  Ermitteln der gegenseitigen Gefährdungen.
  •  Aufstellen des Arbeitsablaufplans: Wer darf bzw. muss wo, mit welcher Arbeit, unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Zeiten arbeiten.
  •  Festlegung von Gefahrenbereichen.
  •  Vor Aufnahme der Arbeiten Sicherheitsmaßnahmen abstimmen.
  •  Betroffene Bereiche informieren.
  •  Maßnahmen für den Störungsfall festlegen.
  •  Einhaltung des aufgestellten Arbeitsablaufplans und der Sicherheitsmaßnahmen durch alle Beteiligten prüfen.
  •  Bei Bedarf notwendige ergänzende Sicherheitsmaßnahmen festlegen.
  •  Alle Beteiligten über Planänderungen unterrichten.

Der Koordinator muss eingreifen, wenn

  •  Sicherheitsbestimmungen offensichtlich missachtet werden,
  •  die Mitarbeiter unvorhersehbare Situationen – in denen sie selbst oder Dritte gefährdet werden – nicht allein beherrschen können oder
  •  die Fremdfirma ihrer Aufgabe offensichtlich nicht gewachsen ist.

Grundsätzlich hat ein Eingreifen des Koordinators über die Vorgesetzten der betroffenen Mitarbeiter zu erfolgen. Eine Ausnahme gilt bei unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen. In diesem Fall sind die Arbeiten durch den Koordinator unverzüglich direkt zu unterbrechen. Der Vorgesetzte der Fremdfirmenmitarbeiter ist umgehend zu informieren.

Quelle: www.sifa-news.de
Autor: Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe