Gefährdungsbeurteilung für Maschinen: Auch Altmaschinen müssen sicher betrieben werden

Seit dem Inkrafttreten der EG-Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) wird zwischen neuen Maschinen mit CE-Kennzeichnung und dem Altbestand von Maschinen ohne CE-Kennzeichnung unterschieden. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert jedoch grundsätzlich, dass nur Maschinen betrieben werden dürfen, die dem Stand der Technik entsprechen. Somit muss auch die Sicherheit von Altmaschinen, Eigenbaumaschinen, unvollständige Maschinen ohne CE-Kennzeichnung bzw. ohne EG-Konformitätsbewertungsverfahren gewährleistet werden.

EG-Maschinenrichtlinie regelt das sichere Inverkehrbringen

In Deutschland erfolgte die Umsetzung der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die entsprechende Maschinenverordnung (9. ProdSV). Demnach dürfen Hersteller nur sichere Maschinen auf den Markt bringen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten nicht gefährden.

CE-Kennzeichen und Konformitätsbewertung

Die Einhaltung dieser gesetzlichen Anforderung bestätigt der Hersteller durch das Anbringen des CE-Zeichens an seiner Maschine. Zudem erklärt der Hersteller durch das Ausstellen einer Konformitätserklärung, dass die Maschine den gültigen Rechtsvorschriften entspricht (EG-Richtlinienkonformität).

Maschinen mit CE-Kennzeichen und Konformitätsbewertung

Alle Maschinen, die nach dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, müssen demnach das EG-Konformitätsbewertungsverfahren der jeweils gültigen EG-Maschinenrichtlinie durchlaufen haben.
Die Einfuhr und das erstmalige Inverkehrbringen von Maschinen ohne CE-Zeichen und Konformitätserklärung aus Nicht-EWR-Staaten sind nicht zulässig und stellen eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) dar.
Maschinen, die durch den Hersteller ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen nicht gehandelt werden (keine Gebrauchtmaschine i. S. des ProdSG) und sind auch im Nachhinein dem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen.

Dabei muss der Hersteller anhand der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) sicherstellen, dass die Maschinen

  •  die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen,
  •  über die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügen, d. h. insbesondere:Betriebsanleitung,EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt ACE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 .

 

Altmaschinen ohne CE-Kennzeichen und Konformitätsbewertung

Bei Altmaschinen, die vor dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht wurden sowie Eigenbaumaschinen, unvollständige Maschinen ohne CE-Kennzeichnung bzw. ohne EG-Konformitätsbewertungsverfahren kann das EG-Konformitätsbewertungsverfahren problematisch sein (fehlende Nachrüstbarkeit, wirtschaftliche Härte etc.).
Diesbezüglich kann nur auf die Betriebssicherheitsverordnung verwiesen werden, wonach an Maschinen nur gearbeitet werden darf, wenn

  •  eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde
  •  die ermittelten Schutzmaßnahmen zum sicheren Betrieb nach dem Stand der Technik umgesetzt sind und
  •  sichergestellt ist, dass die Verwendung der Maschine nach dem Stand der Technik sicher ist.

 

Kein Bestandsschutz für Altmaschinen

Eine sogenannte „Bestandschutzregelung“ gibt es für Altmaschinen hierbei nicht. Für Betreiber von Altmaschinen ist der Zeitpunkt der jetzigen Verwendung für das zu beurteilende Sicherheitsniveau entscheidend.


T-O-P-Prinzip

In Form einer Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber somit die auftretenden Gefährdungen, die sich aus

  •  der Maschine selbst,
  •  der Arbeitsumgebung und
  •  den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit den Maschinen durchgeführt werden,

beurteilen und daraus die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ableiten.
Dabei geht die höchste Wirksamkeit von der Vermeidung, Beseitigung und Reduzierung der vorliegenden Gefährdungen durch technische, organisatorische, persönliche sowie verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen aus.
Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für alle Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken; die Beschäftigten sind vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln durch die Verantwortlichen in einer angemessenen und verständlichen Form über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Entsprechend ist eine Betriebsanweisung für den sicheren Betrieb der Maschinen und Anlagen an geeigneter Stelle für alle einsehbar zur Verfügung zu stellen.

Wenn diese vorgenannten Anforderungen erfüllt sind, kann auf eine nachträgliche CE-Kennzeichnung verzichtet werden.

14-Punkte-Check für Altmaschinen

Prüfen Sie Ihren „Alt“Maschinenbestand mit folgenden Fragen:

  •  Ist Ihnen bekannt, dass es für alte Maschinen keinen „Bestandsschutz“ gibt und stattdessen immer die Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung zu berücksichtigen sind?
  •  Trägt die Maschine ein Typenschild, auf dem das Baujahr erkennbar ist?
  •  Sind die Vorschriften und die darin enthaltenen Bestimmungen bekannt (siehe z. B. BG-Regel 500, Normen), die zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens für die Maschine gültig waren?
  • Entspricht die Altmaschine diesen Vorgaben oder weist sie Mängel auf, die z. B. durch den Abbau von Schutzeinrichtungen entstanden sind?
  •  Kann die Maschine nach Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unverändert weiterbetrieben werden?
  •  Liegen beim Bedienen der Altmaschine nichtakzeptable Risiken vor, die entsprechend den Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung (siehe z. B. §§ 8, 9 BetrSichV) beseitigt werden müssen?
  •  Ist bekannt, dass eine Maschine bei grundlegenden Umbauten oder Veränderungen wie eine neue Maschine zu behandeln ist, wenn dadurch neue/weitere Gefahren entstehen können (Konformitätsbewertungsverfahren)?
  •  Lässt sich die Maschine nur durch absichtliches Betätigen einer Befehlseinrichtung in Gang setzen und ist auch das schnelle Stillsetzen sichergestellt (Hauptschalter bzw. Not-Halt)?
  •  Macht die Freisetzung von Gefahrstoffen in gesundheitsschädlicher Konzentration beim Betrieb der Maschine eine Absaugung erforderlich?
  •  Ist die Maschine, bei entsprechender Gefährdung, mit Schutzeinrichtungen versehen?
  •  Ist an Maschinen, deren Wirkbereich aufgrund ihrer Funktion und Art der Bedienung nicht durch Schutzmaßnahmen gesichert werden kann, mindestens ein schnell erreichbarer Not-Halt vorhanden?
  •  Ist eine Betriebsanweisung erstellt worden, die an der Maschine aushängt?
  •  Werden Unterweisungen durchgeführt und dokumentiert (Inhalt, Zeitpunkt, teilnehmende Personen)?
  •  Wurden Umfang und Fristen regelmäßiger Prüfungen für Altmaschinen festgelegt und werden diese dokumentiert?

Quelle: www.sifa-news.de Autor:
Stefan Johannsen, Diplom-Biologe