Betriebsanweisungen - wichtiges Instrument in der Prävention

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Ihre Nichterstellung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Diese Pflicht kann der Arbeitgeber auch schriftlich, beispielsweise an Abteilungsleiter delegieren (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Für Beschäftigte besteht die Pflicht, die Betriebsanweisungen zu beachten!

Betriebsanweisungen müssen in Deutschland für biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe, für Maschinen und andere technische Anlagen erstellt werden.
Sie vermitteln den Beschäftigten, auf der Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, schriftlich das Wissen, wie sie sich im Betrieb zu verhalten haben, um Unfall- und Gesundheitsgefahren zu vermeiden, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sie stellen somit eine wichtige Grundlage der Unterweisung dar.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Beschäftigte sollten daran beratend mitwirken. Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 Ziffer 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Hinweise auf die Notwendigkeit von Betriebsanweisungen ergeben sich z. B. aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV V2), aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §§ 4, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1), aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 9), aus der Biostoffverordnung (BioStoffV § 14), aus der PSA-Benutzerverordnung (PSA-BV §3) und aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV § 14).

Betriebsanweisungen werden nach einem vorgegebenen praxisgerechten Aufbau erstellt und umfassen folgende Inhalte:

  • Anwendungsbereich (Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit, Arbeitsmittel, Stoff)
  •  Gefahrstoffe (Bezeichnung, Kennzeichnung) bei Gefahrstoffbetriebsanweisungen (TRGS 555)
  •  Gefahren für Mensch und Umwelt
  •  Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch, persönlich) und Verhaltensregeln
  •  Verhalten bei Störungen, Notfällen
  •  Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe (D-Arzt, Ersthelfer)
  •  ggf. Wartung/Instandhaltung
  •  Sachgerechte Entsorgung bei Gefahrstoffbetriebsanweisungen
  •  Folgen der Nichtbeachtung

Zur Erstellung werden die Felder in den Vorlagen entsprechend ausgefüllt.
Bei Gefahrstoffen können die Basisinformationen den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern des Herstellers entnommen werden. Für Maschinen, Fahrzeuge oder Persönliche Schutzausrüstungen etc. informieren die Betriebsanleitungen des Herstellers und das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk.

Worauf kommt es bei der Erstellung von Betriebsanweisungen an?

Betriebsanweisungen müssen…

  •  betriebsspezifisch erarbeitet (u.a. Erfahrungen, Besonderheiten berücksichtigen)
  •  sprachlich eindeutig, konkret und verständlich formuliert,
  •  kurz (max. 1-2 DIN A4 Seiten) und gut umsetzbar gehalten werden (einfache Sprache, keine Gesetzestexte kopieren!); Faltkarten oder Handzettel können ebenfalls eingesetzt werden,
  •  mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgesprochen werden (u.a. im Rahmen einer dokumentierten Unterweisung
  •  an geeigneter, gut einsehbarer Stelle, möglichst in Arbeitsplatznähe den Beschäftigten jederzeit, am besten in gedruckter Form, zugänglich gemacht werden (die Schrift sollte ausreichend groß sein)
  •  Mindestens 1xjährlich bzw. anlassbezogen aktualisiert und ausgetauscht werden (u.a. aktuelle Piktogramme)
  •  durch die Unterschrift des Unternehmers/Vorgesetzten für die Mitarbeiter verbindlich werden (Generalverfügung für sämtliche Betriebsanweisungen ist ausreichend).
  •  Sie müssen auch in ihrer Anzahl übersichtlich bleiben (Gruppen-/Sammelbetriebsanweisung bei Gefahrstoffen)
  •  vor Ort verschmutzungssicher gehandhabt werden können (z.B. durch Laminieren/Aushangsysteme).
  •  Zur besseren Wiedererkennung, Verständlichkeit und Akzeptanz der jeweiligen Betriebsanweisung sollten, entsprechend betrieblicher Konventionen, einheitlich farbige Rahmen eingesetzt werden

Vorteile der Betriebsanweisung

  •  Systematische Zusammenfassung der wichtigsten Betriebssicherheitsaspekte,
  •  Unterweisungen werden einfacher, da in den Betriebsanweisungen in kurzer und prägnanter Form die wichtigsten Informationen aufgeführt sind,
  •  Beschäftigte können jederzeit wichtige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln nachlesen,
  •  Höhere Rechtssicherheit für den Unternehmer/Vorgesetzten durch Erfüllung gesetzlicher Vorgaben.

Die farblichen Gestaltung von Betriebsanweisungen ist formell nicht vorgeschrieben, jedoch sollten Betriebsanweisungen grafisch einheitlich gestaltet sein (DGUV Information 211-010; alt: BGI 578).

Quelle: www.sifa-news.de
Autor: Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe