Verfallsdatum für Schutzhelme beachten

Nichts ist für die Ewigkeit, auch Arbeitsschutzhelme nicht.

Die meisten Arbeitsschutzhelme verlieren im Laufe der Zeit und abhängig von ihren Einsatzbedingungen ihre Festigkeit. Der notwendige Kopfschutz sollte daher regelmäßig ausgetauscht werden. Darauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hin.

Damit der Kopf gut geschützt ist, müssen Industrieschutzhelme Stöße dämpfen können und durchdringungsfest sein. Solchen Ansprüchen genügen Helme der DIN 397 oder DIN EN 14052. Aber auch diese haben, je nach Material, nur eine begrenzte Haltbarkeit. Schutzhelme bestehen aus Kunststoffen und die altern und werden spröde. Ursachen dafür sind vor allem UV-Strahlung, Witterungseinflüsse und mechanische Beanspruchungen. Die am Bau überwiegend eingesetzten Schutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen sollten daher bei regelmäßiger und dauerhafter Nutzung alle vier Jahre ausgetauscht werden.

Wie alt ein Helm ist, erkennt man am Herstellungsdatum, das zusammen mit den Angaben zum Hersteller, Typ, Größe und Werkstoff zur Kennzeichnung des Helmes gehört. Diese befindet sich meist an der Unterseite des Helmschildes.
Besteht ein Schutzhelm aus thermoplastischem Kunststoff, so ist er mit PE, PC, ABS, HDPE oder auch mit PP, PP-GF, PC-GF gekennzeichnet. Industrieschutzhelme aus duroplastischem Kunststoff sind mit PF-SF und UP-GF gekennzeichnet und müssen erst nach acht Jahren ständigen Gebrauchs ausgetauscht werden. Ein Austausch kann aber auch schon vorher erforderlich werden: Nach einem harten Schlag sollte der Schutzhelm sofort ersetzt werden, so die BG BAU. Denn die Stabilität kann schon durch eine nicht sichtbare Veränderung der Molekularstruktur des Kunststoffes oder einen nicht sichtbaren Haarriss eingeschränkt sein. Erst recht der Fall ist das bei einem sichtbaren Riss im Helm.

Grundsätzlich besteht eine Helmpflicht bei allen Tätigkeiten, wo es Gefährdungen durch herabfallende, pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände gibt. Das ist etwa bei der Arbeit unter Baukranen der Fall. Das gleiche gilt, wenn Beschäftigte mit dem Kopf an Gegenstände stoßen könnten, beispielsweise auf Baugerüsten. Wo es solche Gefährdungen gibt, haben Arbeitgeber die Pflicht, ihren Beschäftigten Arbeitsschutzhelme bereit zu stellen.

Quelle: BG Bau