Lärmschutz geht alle an (FASI- INFO 39)

Lärm schädigt das Gehör und begünstigt viele weitere Erkrankungen. Lärm kann aber auch die Unfallgefahr erhöhen, weil akustische Signale, Warnrufe oder Gefahr ankündigende Geräusche leicht überhört werden. Deshalb müssen die Beschäftigten an vielen Arbeitsplätzen PSA (Persönliche Schutzausrüstung) gegen Lärm tragen. Wir zeigen, was dabei zu beachten ist.

Schritt 1: Lärmbelastung ermitteln

Der erste Schritt zum optimalen Gehörschutz ist die genaue Ermittlung der Lärmgefährdung im Betrieb. Sie kann mit oder ohne Messung durchgeführt werden. Bei der Ermittlung der Lärmgefährdung kann man personen- oder arbeitsbereichsbezogen vorgehen.
Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern geeigneten Gehörschutz (PSA) anbieten, wenn
der Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A)
oder
der Höchstwert des Schalldruckpegels 135 dB(C) überschreitet.
Unter dem Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) versteht man den über die Zeit gemittelten Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 8-Stunden-Schicht. Er berücksichtigt alle Schallereignisse, die an einem Arbeitsplatz auftreten. Unter dem Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak) versteht man den Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels.
In Lärmbereichen erreicht oder überschreitet
der Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A)
oder
der Höchstwert des C-bewerteten Schalldruckpegels 137 dB(C).
Die Informationen zur Messung, Beurteilung und Bekämpfung von Gefahren durch Lärm sind in der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung sowie in den zugehörigen Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) zusammengefasst.

 

Schritt 2: Lärmexposition reduzieren

Wie überall im Arbeitsschutz gilt auch bei Lärm das TOP-Prinzip. Zuerst müssen die Risiken durch Lärmbelastung durch technische oder organisatorische Maßnahmen so weit wie möglich reduziert werden, etwa durch die Anschaffung lärmarmer Maschinen oder durch lärmarme Arbeitsverfahren. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dürfen PSA zum Einsatz kommen.
Schritt 3: Lärmbereiche kennzeichnen
Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h = 85 dB(A), LpC,peak = 137 dB(C)) erreicht oder überschritten wird, müssen mit dem Gebotszeichen M 03 „Gehörschutz
benutzen“ gekennzeichnet werden. In diesen Lärmbereichen müssen die Beschäftigten den vom Arbeitgeber bereitgestellten Gehörschutz tragen.

 

Schritt 4: Geeignete PSA gegen Lärm (Gehörschutz) bereitstellen

Ist Gehörschutz erforderlich, muss der Unternehmer diese PSA jedem betroffenen Beschäftigten individuell und kostenlos zur Verfügung stellen. Außerdem muss er sicherstellen, dass der Gehörschutz in ordnungsgemäßem Zustand gehalten wird.
Sollen Personen mit vorgeschädigtem Gehör oder mit beginnender Lärmschwerhörigkeit Gehörschutz tragen, sollte bei der Auswahl der Betriebsarzt beraten. Um medizinische Auffälligkeiten möglichst früh erkennen zu können, sollte man die Benutzer von Gehörschützern vor der ersten Anwendung nach bestehenden Gesundheitsproblemen wie etwa Gehörgangsreizungen fragen. Liegt bereits ein Hörverlust vor, muss die Lärmbelastung zuverlässig minimiert werden. Gehörschützer sollten dann besonders sorgfältig ausgewählt werden. Zur Auswahl sollte grundsätzlich die Oktavband-Methode oder – falls dies nicht möglich ist – die HML-Methode nach DIN EN 458 verwendet werden. Bei der HML-Methode handelt es sich um Verfahren, die die Frequenzzusammensetzung des Geräusches im Arbeitsbereich und die Frequenzabhängigkeit der Schalldämmung des Gehörschutzes berücksichtigen. Informationen zu den Auswahlverfahren finden sich in der BGR 194 und der Präventionsleitlinie „Gehörschutzauswahl mit der Oktavband- und der HML-Methode“.

 

Schritt 5: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten

Beschäftigten, die am Arbeitsplatz Lärm ausgesetzt sind, müssen Arbeitgeber gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Lärm“ anbieten. Im Rahmen der Untersuchung sollen auch die individuelle Auswahl von Gehörschutz, die korrekte Benutzung und die Bedingungen, unter denen Gehörschutz wirkt, thematisiert werden.
Pflichtuntersuchungen sind vorgeschrieben bei:
Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden. Dabei soll die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt werden.
Angebotsuntersuchungen sind anzubieten bei:
Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden. Dabei soll die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt werden.

 

Schritt 6: Beschäftigte unterweisen

Im Rahmen der regelmäßigen Unterweisungen muss der Unternehmer die Beschäftigten auch über die Gefahren einer Lärmbelastung informieren. Vorgeschrieben sind dabei auch explizit praktische Übungen zur korrekten Benutzung des im Betrieb eingesetzten Gehörschutzes.
Relevant sind dabei u. a. diese Informationen:
# Hörbarkeit von Sprache sowie von Warn- und Alarmsignalen
# Instandhaltung und Pflege
# Einfluss der Tragedauer auf die Schutzwirkung
# Anpassen und Einstellen von Gehörschützern
# Vorbereiten und korrektes Einsetzen von formbaren Gehörschutzstöpseln,
# Übungen zur Einsetztiefe bei Gehörschutzstöpseln,
# Regeln für die Kombination von Gehörschutz mit Brillen und anderen persönlichen Schutzausrüstungen (Leckage von Kapselgehörschutz)
# Übungen und Prüfungen zur Kommunikation und zum Warnsignalhören.
Alle Unterweisungsschritte müssen schriftlich dokumentiert werden.

 

Schritt 7: Betriebsanweisungen bereitstellen

Auch für den Einsatz von Gehörschützern sollte der Arbeitgeber eine Betriebsanweisung erstellen, die alle spezifischen betrieblichen Angaben für die sichere Verwendung dieser PSA enthält, u. a. über
# Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung,
# den korrekten Gebrauch der Gehörschützer,
# was zu tun ist, sofern Mängel am Gehörschutz festgestellt werden,
# Einfluss der Tragedauer,
# Hygiene und Infektionsschutz,
# Informationen zur Hörbarkeit von Warnsignalen.

 

Schritt 8: Benutzung der PSA sicherstellen

Last not least muss der Unternehmer sicherstellen, dass die Beschäftigten die von ihm zur Verfügung gestellten PSA auch benutzen. Trägt ein Mitarbeiter seine PSA nicht, sollte man ihn zunächst auffordern, den Gehörschutz anzulegen. Weigert der Beschäftigte sich, die erforderliche PSA zu tragen, sind disziplinarische Maßnahmen möglich.
Wichtig: Werden vorgeschriebene PSA nicht benutzt, kann dies zum Verlust des Anspruchs auf Lohnfortzahlung führen, falls deshalb ein Unfall eintritt. Auch kann dies einen Verstoß gegen die Arbeitsordnung darstellen. Möglich ist auch, dass der Unfallversicherungsträger gegen den Beschäftigten ein Bußgeld verhängt. Außerdem kann der Beschäftigte möglicherweise nicht mehr an dem betreffenden Arbeitsplatz beschäftigt werden.

 

Quelle: sifa-news