Neufassung Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 16.März 2022

Die bisher geltenden Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind mit dem 19. März 2022 ausgelaufen. Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 nochmals eine Neufassung beschlossen, die bis zum 25. Mai 2022 gilt. Danach kommen ab dem 20. März 2022 sogenannte „Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz“ weiterhin zur Anwendung.

In der aktualisierten Arbeitsschutzverordnung sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen enthalten:

Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen, umzusetzen und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Gemeint sind hiermit in erster Linie die bekannten und bewährten AHA+L-Maßnahmen. 

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:

o  Das Angebot an die Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Corona-Test in Anspruch zu nehmen. 

o  Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in ihrer Wohnung ausführen können. Besonders Homeoffice hat sich in der Vergangenheit bewährt und soll weiterhin in Erwägung gezogen werden. Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice anzubieten und auch keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Annahme und Umsetzung des Angebots.

o  Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz). Diese Notwendigkeit kann insbesondere bei Tätigkeiten, bei denen keine technischen oder organisatorischen Maßnahmen (geringe Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) möglich sind, bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten oder bei Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Umgebungsbedingungen lautes Sprechen erforderlich ist, gegeben sein.

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an COVID-19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Er hat es den Beschäftigten darüber hinaus zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.

Zusätzlich hat der Deutsche Bundesrat ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gebilligt, das der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte. Danach sind unter anderem die Absätze 1 bis 4 des bisherigen § 28b IfSG aufgehoben, so dass das bisherige Recht auf Homeoffice sowie die 3-G-Regelung im Betrieb entfallen. Diese Regelungen treten mit dem 20. März 2022 in Kraft und spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft. Dann soll neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind.

Allerdings können strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage vor Ort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Für die aufgrund des bisherigen Infektionsschutzgesetzes geltenden Landesregelungen, ist eine Übergangsfrist vorgesehen, die die Verlängerung bis zum bis zum 2. April ermöglicht.

Quelle: iGZ-Mitgliederinfo 14/2022