Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Anspruch auf Jahressonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bestehen ab dem sechsten Monat des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses.

Die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung für den Monat Juni eines jeden Jahres.

Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der Abrechnung für den Monat November eines jeden Jahres.

Abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit gelten folgende Beträge:

  • nach dem 6. Monat jeweils 150 € brutto
  • im 3. und 4. Jahr jeweils 200 € brutto
  • ab dem 5. Jahr 300 € brutto

Die Voraussetzung für den Anspruch auf Jahressonderzahlungen ist das Bestehen eines ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen anteilig entsprechend der vereinbarten regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.