Von ca. 40 Millionen Erwerbstätigen in Deutschland waren 2013 etwa 5,9 Millionen in Wechsel- und 5,5 Millionen in Nachtschicht (23.00 Uhr bis 6.00 Uhr tätig).
Der menschliche Körper richtet sich nach der Cirkadianik (inneren Uhr) aus, d.h. es gibt Schlaf- und Wachzeiten in denen die Funktionen von
täglich wiederkehrenden zeitlichen Schwankungen sowohl auf organischer als auch auf zellulärer Ebene unterliegen. Durch die Verschiebung von Arbeits- und Schlafzeiten über einen langen Zeitraum kann es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Leistungsdefizite, Depressionen, kardiovaskuläre Erkrankungen und sozialen Defiziten kommen. Eine Zunahme von Diabetes Typ II infolge schlechterer Ernährungsgewohnheiten oder Krebs sind in der derzeitigen Forschung.
Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen, d.h. vorwärtsrotierend und möglichst nicht mehr als drei Nachtschichten hintereinander (S2K-Leitlinie Nach- und Schichtarbeit des AWWF).
Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Viele Arbeitgeber, bei denen Beschäftigte nachts tätig sind wissen nicht, dass diesen Arbeitnehmern eine arbeitsmedizinische Vorsorge zusteht, die arbeitgeberseitig aktiv schriftlich anzubieten ist. Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu.
Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
Umsetzung auf Tagesarbeitsplatz
Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sollten folgende Punkte, insbesondere für Beschäftigten die Nachtarbeit leisten, berücksichtigt werden:
Quelle: www-sifa-news.de Autor: Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe