Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Ihre Nichterstellung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Diese Pflicht kann der Arbeitgeber auch schriftlich, beispielsweise an Abteilungsleiter delegieren (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Für Beschäftigte besteht die Pflicht, die Betriebsanweisungen zu beachten!
Betriebsanweisungen müssen in Deutschland für biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe, für Maschinen und andere technische Anlagen erstellt werden.
Sie vermitteln den Beschäftigten, auf der Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, schriftlich das Wissen, wie sie sich im Betrieb zu verhalten haben, um Unfall- und Gesundheitsgefahren zu vermeiden, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sie stellen somit eine wichtige Grundlage der Unterweisung dar.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Beschäftigte sollten daran beratend mitwirken. Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 Ziffer 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Hinweise auf die Notwendigkeit von Betriebsanweisungen ergeben sich z. B. aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV V2), aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §§ 4, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1), aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 9), aus der Biostoffverordnung (BioStoffV § 14), aus der PSA-Benutzerverordnung (PSA-BV §3) und aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV § 14).
Betriebsanweisungen werden nach einem vorgegebenen praxisgerechten Aufbau erstellt und umfassen folgende Inhalte:
Zur Erstellung werden die Felder in den Vorlagen entsprechend ausgefüllt.
Bei Gefahrstoffen können die Basisinformationen den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern des Herstellers entnommen werden. Für Maschinen, Fahrzeuge oder Persönliche Schutzausrüstungen etc. informieren die Betriebsanleitungen des Herstellers und das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk.
Worauf kommt es bei der Erstellung von Betriebsanweisungen an?
Betriebsanweisungen müssen…
Vorteile der Betriebsanweisung
Die farblichen Gestaltung von Betriebsanweisungen ist formell nicht vorgeschrieben, jedoch sollten Betriebsanweisungen grafisch einheitlich gestaltet sein (DGUV Information 211-010; alt: BGI 578).
Quelle: www.sifa-news.de
Autor: Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe