Viele Mitarbeiter nutzen das Fahrrad für den Weg von und zur Arbeit. Ist dies doch eine kostengünstige Alternative, die auch noch die Gesundheit fördert.
Aber auf deutschen Straßen herrscht ein heikles Miteinander: Das Verständnis füreinander zwischen Radfahrern und Autofahrern ist nicht immer genügend ausgeprägt. Radler werden zum Beispiel oft viel zu eng von Autofahrern überholt. Dies führt immer wieder zu brenzligen Situationen und schweren Unfällen. Aber: Wie viel Abstand muss eigentlich sein? Dies erklärt die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) in der neuen Ausgabe ihrer Versichertenzeitung "impuls".
Dabei wirft sie zunächst einen Blick ins Gesetzbuch: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden muss. Wie groß dieses "ausreichend" im Detail auszusehen hat - darüber schweigt die StVO sich aus.
Nicht jedoch die Gerichte, die immer wieder ähnlich urteilten: Autofahrer sollen beim Überholen mindestens 1,5 Meter Abstand halten, ab einer Geschwindigkeit von 90 km/h sogar zwei Meter (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92). In besonderen Situationen, wie an Steigungen, wo Radfahrer eher ins Schlingern geraten, oder bei Radlern mit Kind "an Bord", sind zwei Meter Abstand erforderlich (OLG Frankfurt/Main, Az. 2 Ss 478/80 und OLG Karlsruhe, 10 U 102/88).
Zudem dürfe nicht immer von Idealbedingungen ausgegangen werden, gerade jetzt im Winter, warnt die BG ETEM. Dunkelheit, nasse Straßen oder Schneematsch ließen 1,5 bis zwei Meter Abstand mehr als sinnvoll erscheinen. Gleichsam erinnert die Berufsgenossenschaft daran, dass ein Kfz einem Radfahrer hinterherfahren muss, wenn dieser mittig auf der Fahrspur unterwegs ist und ein Überholen ohne Mindestabstand nicht möglich ist - etwa wegen Gegenverkehrs oder einer durchgezogenen Mittellinie. Andersherum sind Radler ihrerseits dazu verpflichtet, ein Überholen an "geeigneter Stelle" wie beispielsweise Bushaltestellen oder Seitenstreifen zu ermöglichen (StVO §5 Absatz 6).
Den vollständigen Artikel sowie viele weitere Tipps und Informationen enthält die aktuelle "impuls"-Ausgabe.
Quelle: bgetem.de