Nach § 26 Zahl DGUV Vorschrift 1 ist es die Pflicht des Unternehmers betriebliche Ersthelfer/innen ausbilden zu lassen. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %,
c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
d) in Hochschulen 10% der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII.
Von der Zahl nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
Auf Baustellen beispielsweise ist es sinnvoll, wenn jeder Beschäftigte Erst-Helfer ist. Ebenfalls sind die Bedarfe unterschiedlicher Abteilungen, Schichtdienst, Teilzeit, Telearbeit bei der Anzahl der im Betrieb befindlichen Erst-Helfer mit zu berücksichtigen.
Unternehmerpflichten
Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten je 45min.).
- Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.
- Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.
- Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.
- Ist nach Art des Betriebes, insbesondere aufgrund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.
- Nach erfolgreicher Teilnahme am Ersthelferlehrgang muss der Unternehmer den Beschäftigten als Ersthelfer im Betrieb benennen bzw. bestellen.
Unterstützungspflichten der Versicherten
- Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs.1 DGUV V1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen diesen Verpflichtungen nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.
- Um Ersthelfer zu bleiben ist die Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training (9 Unterrichtseinheiten) erforderlich.
- Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.
Wichtige Hinweise:
- Der Erste-Hilfe-Kurs "Sofortmaßnahmen am Unfallort für Führerscheinbewerber", den fast alle Mitarbeiter haben, reicht für den Einsatz als betrieblicher Ersthelfer nicht aus!
- Nach Überschreiten der Zwei-Jahres-Frist wird eine erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang notwendig.
- Bei Beschäftigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann ein Dolmetscher dazu bestellt werden.
- Scheiden Erst-Helfer aus, müssen sie „nachbesetzt“ werden
- Wenn Sie einen Defibrillator (AED) im Betrieb haben oder mit Gefahrstoffen umgehen sollte die Erst-Helfer-Schulung dieses berücksichtigen.
- Die Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern in Form von Pauschalgebühren getragen. Lediglich Kosten für Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten trägt der Arbeitgeber.
Als Arbeitgeber können Sie auch folgende Aufgaben an ihre Erst-Helfer übertragen
- das regelmäßige Prüfen der Erste-Hilfe Kästen in der Abteilung X auf Vollständigkeit und Verfall sowie deren Widerauffüllung.
- Kontrolle des Verbandsbuches auf ordnungsgemäßen Eintrag.
- Sichtkontrolle des Defibrillators (AED)
Quelle: www.sifa-news.de
Autor: Stefan Johannsen