Umkleideräume – Wann sind sie erforderlich?

Ist es betriebsbedingt erforderlich, dass besondere Arbeitskleidung getragen werden muss, so müssen den Angestellten Umkleideräumen zur Verfügung gestellt werden. Bei der Gestaltung und Einrichtung der Umkleideräume gilt es einige Vorgaben zu beachten, beispielsweise müssen Abfallbehälter, Spiegel und Kleiderablagen bereitgestellt werden.

Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich ist und es den Beschäftigten nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.

Wann ist das Tragen besondere Arbeitskleidung erforderlich?

Das Erfordernis besonderer Arbeitskleidung ist dann anzunehmen, wenn die Arbeitskleidung betriebsbedingt getragen werden muss. Dies ist z. B. erforderlich

  •  aus gesundheitlichen Gründen
  •  aufgrund der Art der Tätigkeit
  •  auf Weisung des Arbeitgebers, z. B. zur einheitlichen Darstellung des Betriebes.

Eine Unzumutbarkeit ist u. a. gegeben, wenn z. B. der Raum nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt, gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt oder nicht abgeschlossen werden kann.

Abmessung, Lüftung, Reinigung

  •  Nutzen mehrere Beschäftigte die Umkleideräume gleichzeitig, muss für jeden Beschäftigten eine Bewegungsfläche von 0,5 m2 im Raum vorhanden sein. Zusätzlich sind Verkehrswege zu berücksichtigen.
  • In Umkleideräumen ist in Abhängigkeit der Nutzung eine wirksame Lüftung zu gewährleisten.
  •  Bei freier Lüftung (Fensterlüftung) sind die Mindestquerschnitte für einseitige Lüftung von 0,02 [m2/ m2 Grundfläche] als Summe aus Zuluft- und Abluftfläche zu gewährleisten; 0,012 [m2/ m2 Grundfläche] bei Querlüftung, wobei die Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder in einer Außenwand und der Deckenfläche installiert werden müssen.
  •  Lüftungstechnische Anlagen sind so auszulegen, dass ein Abluftvolumenstrom von 11 m3/(h m2) erreicht wird.
  •  Umkleideräume sind in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren (Reinigungsplan).

Wie müssen Umkleideräume ausgestattet sein?

  •  In Umkleideräumen sind Abfallbehälter, Spiegel und Kleiderablagen bereitzustellen.
  •  Für je vier Beschäftigte, die den Umkleideraum gleichzeitig nutzen, muss mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen.
  •  Zur Aufbewahrung der Kleidung muss für jeden Beschäftigten eine ausreichend große, belüftete und abschließbare Einrichtung mit Ablagefach vorhanden sein.
  •  Werden Schränke bereitgestellt, ist ein Mindestmaß von 0,30 m x 0,50 m x 1,80 m (B x T x H) einzuhalten.
  •  Ist für persönliche Kleidung sowie für Arbeits- und Schutzkleidung eine getrennte Aufbewahrung erforderlich, sind zwei derartige Schrankteile oder ein geteilter Schrank in doppelter Breite notwendig.
  •  Sind die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt, muss eine räumliche Trennung der Arbeits-, Schutzkleidung und persönlichen Kleidung vorhanden sein (Schwarz-Weiß-Trennung, z. B. durch zwei mit einem Waschraum verbundene Umkleideräume oder durch ein mit dem Arbeitsbereich verbundenen Schleusensystem zum An- und Ablegen der Arbeits- und Schutzkleidung).
  •  Bei Umkleideräumen mit mehreren Zugängen sollen Ein- und Ausgänge getrennt sein (> 100 Beschäftigte müssen sie getrennt sein).
  •  Für Arbeits- und Schutzkleidung, die bei der Tätigkeit feucht geworden ist, muss eine Trocknung bis zur nächsten Verwendung möglich sein, gegebenenfalls auch außerhalb des Umkleideraumes, z. B. in einem ausreichend belüfteten Trockenraum oder mit elektrisch betriebenen Trockenschränken.

Besonderheiten auf Baustellen

  • Gesonderte Umkleideräume sind auf Baustellen nicht erforderlich, sofern in den Pausenräumen Möglichkeiten zum Wechseln der Kleidung und der getrennten Aufbewahrung von Arbeitskleidung und persönlicher Kleidung in geeigneten Schränken bestehen.

 

Quelle: www.sifa-news.de Autor:
Stefan Johannsen, Diplom-Biologe