Toiletten in Betrieben – rechtskonforme Anzahl und Ausstattung berücksichtigen

Bei der Planung von Betrieben oder Außenarbeitsplätzen wie z. B. Lagern besteht oftmals Unsicherheit bei der Anzahl der bereitzustellenden Toiletten für Beschäftigte.
Oftmals sind sie schwer zu erreichen, wie in Einkaufszentren, in denen nicht jedes Geschäft eine eigene Toilette hat oder sie werden als 1-Personen Betriebe eingerichtet ohne Ablösungsmöglichkeit mit dem Hinweis, das Geschäft nicht schließen zu dürfen. In anderen Fällen werden mit Blick auf die Anzahl der Toiletten zeitlich befristete Kräfte nicht mit eingeplant, z. B. Auffüller von Regalen, Saisonarbeits-kräfte bzw. keine klaren Regelungen getroffen, u. a., dass Kunden oder Anlieferer kein Personal -WC benutzen dürfen. Fakt ist, dass bei der Bereitstellung von Toiletten die Beschäftigten ein Anrecht auf ausreichende und angemessen ausgestattete Toiletten haben.

Folgende Punkte geben Aufschluss über die Anzahl und Ausstattung bereitzustellender Toiletten für Beschäftigte. Spezialrecht wie die Gaststättenverordnung, Versammlungsstättenverordnung etc. mit Blick auf die Bereitstellung von Kundentoiletten. Anforderungen an die Bereitstellung von Behinderten-Toiletten sind darüber hinaus zu berücksichtigen.

Planung

In Sanitärräumen darf eine lichte Höhe von 2,50 m nicht unterschritten werden. In bestehenden Arbeitsstätten ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine geringere lichte Höhe zulässig, soweit sie dem Bauordnungsrecht der Länder entspricht. Trennwände, Türen und Fenster von Sanitärräumen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht von außen nicht möglich ist. Die Beleuchtung in Sanitärräumen richtet sich nach den Anforderungen der ASR A3.4 „Beleuchtung“. Wird eine Spiegelbeleuchtung eingesetzt, soll die vertikale Mindestbeleuchtungsstärke 500 lx betragen. Die Lufttemperatur in Sanitärräumen ist in der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ geregelt.

Die Be- und Entlüftung der Sanitärräume ist so einzurichten, dass während ihrer Nutzung keine Zugluft auftritt. (siehe Punkt 6.5 der ASR A3.6 „Lüftung“).
Die Heizeinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen oder abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten vor der Berührung von zu heißen Oberflächen geschützt sind.

Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Sanitärräume einzurichten. In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.
In Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten ist eine Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen bei einer zeitlich nach Geschlecht getrennten Nutzung durch weibliche und männliche Beschäftigte möglich, sofern eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

Allgemeine Vorgaben an Toilettenräume laut der ASR A4.1

In Toilettenräumen ist eine wirksame Lüftung zu gewährleisten entweder durch freie Lüftung (Fensterlüftung) oder Lüftungstechnische Anlagen. Beim Letztgenannten muss der
Abluftvolumenstrom von 11 m3/(h m2) erreicht werden. Die Abluft aus Toilettenräumen darf nicht in andere Räume gelangen.
Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen sein (weitere Informationen siehe ASR A1.5/1,2 „Fußböden“). Toilettenräume und ihre Einrichtungen sind in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren. Bei täglicher Nutzung müssen sie mindestens täglich gereinigt werden. Zur Einhaltung und Kontrolle der regelmäßigen und gründlichen Reinigung empfiehlt sich das Anbringen eines Reinigungsplanes im Toilettenraum mit kontinuierlicher Abzeichnungspflicht durch das verantwortliche Reinigungspersonal.
Bei stark schmutzender Tätigkeit muss vor den Sanitärräumen – insbesondere vor den Umkleideräumen – eine geeignete Einrichtung zur Reinigung des Schuhwerkes (z. B. Gitterroste, Fußmatten, Schuhreinigungs-anlagen) vorhanden sein.

Bereitstellung

Die Toiletten müssen:

  •  in einer Umkreis von 50 bis 100 m zu erreichen sein
  •  im gleichen Gebäude finden
  •  nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein
  •  ohne einen Austrit ins Freie zu erreichen sein.

Hat der Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle oder ist ein unmittelbarer Zugang zum Toilettenraum aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum möglich, so ist ein Vorraum erforderlich. Im Vorraum darf sich kein Urinal befinden.

Bei der Gleichzeitigkeit der Nutzung wir in zwei Kategorien unterschieden. Dabei bedeutet niedrige Gleichzeitigkeit, dass die Beschäftigten zu jeder Zeit die Toilettenräume aufsuchen können (z. B. Büro). Hohe Gleichzeitigkeit bedeutet, dass die Beschäftigten in der Regel die Toilettenräume nur in den Pausen aufsuchen können (z. B. Bandarbeit, Lehrer im Unterrichtsdienst). Für Mischformen zwischen den Kategorien niedrige und hohe Gleichzeitigkeit besteht ein Handlungsspielraum.

Für männliche Beschäftigte ist bei der Bereitstellung von Toiletten und Urinalen mindestens ein Drittel als Toiletten, der Rest als Urinale auszuführen. Die Urinale müssen so angeordnet oder gestaltet sein, dass eine Einsicht von außen nicht möglich ist. Es wird empfohlen, zwischen Urinalen eine Schamwand anzubringen. Aus hygienischen Gründen wird bei der Beschäftigung von männlichen Beschäftigten und der Notwendigkeit von nur einer Toilette empfohlen, trotzdem ein Urinal bereitzustellen.
Ein Toilettenraum soll nicht mit mehr als zehn Toilettenzellen und zehn Urinalen ausgestattet sein.

Räumliche Vorgaben und Abmessungen

Bei Toilettenräumen oder Toilettenzellen ist eine Bewegungsfläche vor den Toiletten oder Urinalen erforderlich. Die Bewegungsfläche soll symmetrisch vor den Toiletten und Urinalen angeordnet sein. Für Toilettenräume sind die entsprechenden Mindestmaße einzuhalten.
Die Öffnungsrichtung der Tür ist zu berücksichtigen. In bestehenden Toilettenzellen mit Türanschlag nach außen ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine Reduzierung der Tiefe der Bewegungsfläche
(600 mm) um 50 mm zulässig. In bestehenden Toilettenzellen mit Türanschlag nach innen ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine Reduzierung des Abstandes Vorderkante Toilette bis Schwenkradius der Toilettentür um 100 mm zulässig. Der Türanschlag sollte möglichst nach außen erfolgen, um z. B. Personen im Notfall leichter bergen zu können.
Trennwände und Türen von Toilettenzellen, die nicht raumhoch ausgeführt sind, müssen mindestens 1,90 m hoch sein. Sofern die Trennwand oder die Zellentür nicht mit dem Fußboden abschließt, muss der Abstand zwischen Fußboden und Unterkante zwischen 0,10 bis 0,15 m betragen.

Mindestausstattung

Jede Toilettenzelle und jeder Toilettenraum mit nur einer Toilette muss von innen abschließbar sein. Zusätzlich müssen sich darin Kleiderhaken, Papierhalter und Toilettenbürste befinden.
An jeder von Frauen genutzten Toilette ist ein Hygienebehälter mit Deckel zur Verfügung zu stellen. In von Männern genutzten Toilettenräumen ist mindestens ein Hygienebehälter mit Deckel in einer gekennzeichneten Toilettenzelle bereitzustellen. Toilettenpapier muss stets bereitgehalten werden.
Toilettenräume müssen mit Handwaschgelegenheiten und Abfallbehältern ausgestattet sein. In Toilettenräumen müssen Mittel zum Reinigen (z. B. Seife in Seifenspendern) und Trocknen der Hände (z. B. Einmalhandtücher, Textilhandtuchautomaten oder Warmlufttrockner) bereitgestellt werden. Darüber hinaus sind bei Bedarf Warmwasser und Kleiderhaken bereitzustellen.

Ist in bestehenden Arbeitsstätten die Bereitstellung der geforderten Anzahl von Handwaschgelegenheiten mit Aufwendungen verbunden, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Eine solche Maßnahme kann z. B. die Verkürzung der Reinigungsintervalle sein. Diese ergänzenden Maßnahmen können solange herangezogen werden, bis die bestehenden Toilettenanlagen wesentlich umgebaut werden.
Bei Bedarf (z. B. bei Tätigkeiten mit Einsatz von Desinfektionsmitteln) sind Hautpflege- und Hautschutzmittel bereitzustellen (Hautschutzplan).

Quelle: www.sifa-news.de
Autor: Stefan Johannsen, Diplom-Biologe