Tätigkeiten im Lebensmittelbereich – Belehrung nach Infektionsschutzgesetz erforderlich

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen Beschäftigte eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das zuständige Gesundheitsamt.

Dieses betrifft zum einen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:

  •  Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
  •  Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
  •  Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
  •  Eiprodukte,
  •  Säuglings- und Kleinkindernahrung,
  •  Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse,
  •  Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
  •  Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen,
  •  Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr,

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen, sowie zum anderen Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Nach der Belehrung in mündlicher und schriftlicher Form erhalten Sie die Bescheinigung zur Abgabe an Ihren Arbeitgeber.

Zur Belehrung gehören insbesondere folgende Bestimmungen:

  • Warum sind besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich?

In den oben genannten Lebensmitteln können sich Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von mit Krankheitserregern verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken.

In Gaststätten oder Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein.
Aus diesem Grund muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.

Unter welchen Bedingungen dürfen die oben genannten Tätigkeiten nicht ausgeübt werden?

A. Wenn bei Ihnen Krankheitszeichen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Krankheiten hinweisen oder die ein Arzt bei Ihnen festgestellt hat, dürfen Sie gemäß Infektionsschutzgesetz nicht in diesem Bereich tätig sein oder beschäftigt werden:

  •  Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall), ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Campylobacter, Rotaviren, Noroviren oder andere Durchfallerreger,
  •  Cholera,
  •  Typhus oder Paratyphus,
  •  Hepatitis A oder E (Leberentzündung),
  •  Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können.

B. Wenn die Untersuchung einer Stuhlprobe von Ihnen den Nachweis eines der folgenden Krankheitserreger ergeben hat:

  •  Salmonellen,
  •  Shigellen,
  •  enterohämorrhagische Escherichia-coli-Bakterien (EHEC),
  •  Cholerabakterien,

besteht ein Tätigkeitsverbot oder Beschäftigungsverbot im Lebensmittelbereich. Das Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot besteht auch, wenn Sie diese Erreger ausscheiden, ohne dass Sie Krankheitszeichen (s. u.) aufweisen.

Das zuständige Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger verhütet werden kann.

Folgende Krankheitszeichen weisen auf die zuvor genannten Krankheiten hin:

  •  Durchfall (mindestens 3 ungeformte Stühle in 24 Stunden),
  •  Übelkeit, Erbrechen oder Bauchschmerzen,
  •  Fieber (Körpertemperatur > 38,5 °C),
  •  Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel,
  •  Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind.

Wer muss informiert werden?

Wenn bei Ihnen eines oder mehrere der genannten Krankheitszeichen auftreten, nehmen Sie unbedingt den Rat Ihres Haus- oder Betriebsarztes in Anspruch. Sagen Sie ihm auch, dass Sie in einem Lebensmittelbetrieb arbeiten. Außerdem sind Sie verpflichtet, unverzüglich Ihren Vorgesetzten über die Erkrankung zu informieren.

Besondere Hinweise für Arbeitgeber

  •  Auch Arbeitgeber müssen die Erklärung zur Belehrung (gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz) abgeben, sofern sie zu dem zuvor genannten ausgeführten Personenkreis gehören.
  •  Sie dürfen die zuvor beschriebenen Tätigkeiten nur ausüben, wenn Sie eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz erhalten haben oder im Besitz eines Gesundheitszeugnisses gemäß § 18 Bundesseuchengesetz sind.
  •  Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als drei Monate sein.
  •  Sie haben Personen, die die zuvor genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die zuvor aufgeführten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu belehren und die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren.
  •  Sie haben Ihre eigene Bescheinigung und die Ihrer Beschäftigten, sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
  •  Haben Sie selbst oder einer Ihrer Beschäftigten eine der zuvor genannten Krankheitszeichen (Symptome), ist eine der dort genannten Krankheiten oder die Ausscheidung einer der aufgezählten Krankheitserreger ärztlich festgestellt worden, so müssen Sie Hygienemaßnahmen ergreifen, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger an der Arbeitsstätte zu verhindern. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Behörde für Lebensmittelüberwachung und Ihr zuständiges Gesundheitsamt.
  •  Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung.

Quelle: www.sifa-news.de Autor:
Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe