Notausgänge – rechtskonform gestalten, kennzeichnen und überprüfen

Notausgänge sind alle baulichen Öffnungen (z. B. Türen, Tore), durch die Flucht- und Rettungswege in gesicherte Bereiche (Treppenräume, benachbarte Brandabschnitte, notwendiger Flur) oder ins Freie münden.

Gestaltung von Notausgängen

  •  Notausgänge (und –stiege) müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Besonders bei reinen Notausgängen und -ausstiegen ist darauf zu achten, dass sie auch an der Außenseite stets frei bleiben. Gegebenenfalls sind technische Maßnahmen wie Abstandbügel erforderlich, um ein Zustellen oder Zuparken sicher zu verhindern.
  •  Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen immer in Fluchtrichtung aufschlagen.
  •  Die Aufschlagrichtung von "sonstigen" Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benützen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist.
  •  Notausgänge müssen wie Fluchtwege und Notausstiege ständig freigehalten werden und sich von innen jederzeit leicht und ohne Hilfsmittel öffnen lassen, solange sich Beschäftigte im Gebäude befinden und Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind.
  •  Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungseinrichtung gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Betätigungselemente, wie z. B. Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel oder Stoßplatte, Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen oder bauordnungsrechtlich zugelassenen elektrischen Verriegelungssystemen), sowie die Betätigungsart leicht verständlich und das Öffnen in Fluchtrichtung jederzeit mit nur geringer Kraft möglich ist.
  •  Bei elektrischen Verriegelungssystemen übernimmt die Not-Auf-Taste die Funktion der o. g. mechanischen Entriegelungseinrichtung. Bei Stromausfall müssen elektrische Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von Fluchtwegen selbstständig entriegeln.
  •  Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person geöffnet werden kann.
  •  Die früher verbreiteten Schlüsselkästen an Notausgangstüren, die aus betrieblichen Gründen verschlossen sein sollten, sind heute ausdrücklich nicht mehr zulässig.
  •  Alle Entriegelungs- und Notbedieneinrichtungen an Türen, Toren, Schranken usw. müssen leicht bedienbar und verständlich gekennzeichnet sein. Auch die Öffnungsrichtung muss angezeigt sein.
  •  Am Ende eines Fluchtwegs muss der Bereich im Freien bzw. der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren (z. B. durch Verkehrswege oder öffentlichen Straßenverkehr) gefahrlos Aufenthalt finden können.
  •  Karussell- und Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind in Fluchtwegen generell unzulässig. Allerdings können nach ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" entgegen früherer Praxis automatische Türen und Tore dieser Art verwendet werden, wenn sie einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen (z. B. bei Stromausfall sicher entriegeln) und es sich nicht um Räume mit besonderer Gefährdung bzw. um reine Notausgänge handelt.
  •  Automatische Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen dürfen nicht in Notausgängen eingerichtet und betrieben werden, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden. Sie sind in Ausnahmefällen zulässig, wenn sie den diesbezüglichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und sich nicht um Räume mit besonderer Gefährdung handelt.

Wenn Türen in Notausgängen gegen unbefugte Benutzung kontrolliert werden müssen, sind Lösungen möglich durch akustische oder elektronische Signalgeber in Verbindung mit sog. Panikschlössern (Panikstange, Paniktreibriegel, Stoßplatte usw.). Diese machen deutlich erkennbar, dass unter normalen Umständen die Tür nicht benutzt werden darf, können aber leicht geöffnet werden, wobei die Warneinrichtungen, natürlich auch koppelbar mit Brandmelde- oder Alarmanlagen, die Benutzung anzeigen.

Das gilt auch für den Handbetrieb von automatischen Türen und Toren (im Normalzustand und bei Stromausfall). Wo das nicht gegeben ist, ist eine gewöhnliche Flügeltür daneben vorzusehen. Sperr- und Vereinzelungseinrichtungen an Kassen, Ausgängen von Verkaufsräumen usw. müssen sich in Fluchtrichtung mit einem Kraftaufwand von max. 150 N wegschieben lassen.

Kennzeichnung von Notausgängen

  •  Alle Notausgänge und Ausstiege müssen entsprechend ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" gekennzeichnet werden und, sofern diese von der Außenseite zugänglich sind, auf der Außenseite mit dem Verbotszeichen „P023 Abstellen oder Lagern verboten“ zu kennzeichnen und ggf. gemäß Punkt 4 (3) gesichert werden.
  •  Erforderlichenfalls ist ein Sicherheitsleitsystem einzurichten, wenn aufgrund der örtlichen oder betrieblichen Bedingungen eine erhöhte Gefährdung vorliegt.

Weitere bauliche Voraussetzungen

  •  Notausstiege müssen so gestaltet sein, dass sie rasch und sicher begangen werden können (z. B. Aufstiegshilfen wie feste Stufen, Tritte, Haltestangen).
  •  Sie müssen eine lichte Öffnung von 0,90 m Breite und 1,20 m Höhe haben (deckt sich weitgehend mit den Vorgaben der Landesbauordnungen).
  •  Für Notausstiege sind erforderlichenfalls fest angebrachte Aufstiegshilfen zur leichten und raschen Benutzung vorzusehen (z. B. Podest, Treppe, Steigeisen oder Haltestangen zum Überwinden von Brüstungen).
  •  Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, Treppen im Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollen über gerade Läufe verfügen.
  •  Fluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten. Geringe Höhenunterschiede sind durch Schrägrampen mit einer maximalen Neigung von 6 % auszugleichen.

Prüfpflicht

  • Für elektrische Verriegelungen brauchen Sie vor der ersten Inbetriebnahme einen Eignungsnachweis (Prüfbescheinigung) einer anerkannten Prüfstelle (z. B. TÜV).
  •  Außerdem müssen sie jährlich von einem Sachkundigen (z. B. TÜV, Hersteller oder Montagefirma) gecheckt werden, der hierüber ebenfalls eine Prüfbescheinigung ausstellen muss.
  •  Weiterhin sollten Sie daran denken, dass Fluchttürverschlüsse in jedem Fall regelmäßig hinsichtlich ihrer Funktionstüchtigkeit überprüft werden müssen. Dabei sollte auch kontrolliert werden, ob sich die Fluchttüren jederzeit von innen leicht öffnen lassen, die Fluchttüren den Fluchtweg mit einer Handbetätigung innerhalb einer Sekunde ohne Schlüsselbetätigung freigeben, die Rettungswege nicht versperrt sind, die Türbeschläge so ausgebildet sind, dass Personen nicht mit der Kleidung daran hängen bleiben können, und das freie Ende des Drückers so ausgeführt ist, dass es zur Oberfläche des Türflügels zeigt, um das Risiko von Verletzungen zu vermeiden.

Hinweise: Alle Beschäftigten sollten vor Tätigkeitsbeginn sowie in regelmäßigen Abständen in die Nutzung von Flucht- und Rettungswegen, Notausgangstüren, Notausstiege unterwiesen werden. Betriebe sollten regelmäßige Räumungs- und Evakuierungsübungen vorsehen. Für Fluchtwegbreiten und Höhen ist die ASR A 2.3 heranzuziehen, keinesfalls darf eine Breite von 0,8 m unterschritten werden. Neben der ASR A 2.3 muss man immer auch die Bauordnungen des zu beurteilenden Gebäudes berücksichtigen. Bei Industriebauten muss man die landesbezogene Industriebaurichtlinie (oder Muster IndustriebauRL) hinzuziehen, bei Sonderbauten, die Sonderbauverordnung, bei Versammlungsstätten, die Versammlungsstättenverordnung, ebenso die Landesbauordnungen.

Quelle: www.sifa-news.de
Autor: Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe