Abfallbeauftragter im Betrieb – Überwachung abfallrechtlicher Regelungen für gefährliche Abfälle

Unternehmen müssen einen oder mehrere Betriebsbeauftragte/n für Abfall bestellen, wenn mit gefährlichen Abfällen umgegangen wird und eine Bestellung aufgrund der Größe und Art der betriebenen Anlagen erforderlich ist.

Dazu werden in der Gefährdungsbeurteilung bewertet:

  •  die in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
  •  technische Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
  •  die Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorzurufen (§ 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz).

Nach § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) kann dies gelten für:

  •  Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),
  •  Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen (gem. AVV),
  •  Betreiber von ortsfesten Sortier-, Verwertungs- und Beseitigungsanlagen,
  •  Besitzer von Abfällen nach § 27 KrWG.

Nach § 1 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) betrifft dieses insbesondere folgende Unternehmen:

  •  Krankenhäuser und Kliniken,
  •  ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen (entscheidend ist u. a. die Durchsatzleistung),
  •  ortsfeste Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände größer als 4.000 qm,
  •  Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium,
  •  Anlagen zur Herstellung von anorganischen Laugen, Säuren und Salzen, organischen Lösemitteln, Farb- und Anstrichmitteln, Kältemitteln, polychlorierten Bi- und Terphenylen (PCB bzw. PTB), Pharmazeutika sowie Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
  •  Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln (mit Nassabscheidern),
  •  Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl,
  •  Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metall- und Kunststoffoberflächen.

Betriebsbeauftragte für Abfall müssen schriftlich bestellt werden

Der/die Betriebsbeauftragte für Abfall wird auch als Abfallbeauftragter bezeichnet und muss schriftlich vom Arbeitgeber bestellt werden (Bestellurkunde nach § 55 Abs. 1 BImSchG). Voraussetzung für den Abfallbeauftragten ist, dass er/sie die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt (§ 55 Abs. 2 BImSchG), die durch die Teilnahme an einem Grundkurs (Fachkundelehrgang) und nachfolgenden Fortbildungen sichergestellt wird.
Grundsätzlich sollte der/die Betriebsbeauftragte für Abfall ein Betriebsangehöriger sein, kann aber auf Antrag und Genehmigung durch die örtlich zuständige Behörde auch ein/e externe/r
Beauftragte/r für Abfall sein (§ 4 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall). Gibt es im Unternehmen bereits eine/n Immissions- oder Gewässerschutzbeauftragen, können dieser Person auch die Aufgaben und Pflichten für das Abfallmanagement übertragen werden.
Die Bestellurkunde muss Aufgabenbereiche und Anlagen auflisten für die er/sie zuständig ist. Bei Änderungen der Aufgaben muss diese Liste aktualisiert werden.
Nach § 2 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall kann die Behörde anordnen, dass mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden müssen, wenn die Aufgaben umfangreicher und von einer Person nicht zu leisten sind.
Werden mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall bestellt, muss in der Urkunde beschrieben werden, wer, für welche Aufgaben und Anlagen zuständig ist. Betriebs- und Personalrat sind über die Bestellung zu informieren, sie haben jedoch kein Mitwirkungsrecht.

Das Verhältnis zwischen Unternehmer bzw. Betreiber und Betriebsbeauftragten für Abfall regeln die §§ 55 bis 58 BImSchG. Darin sind geregelt:

  •  Pflichten des Betreibers,
  •  Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers,
  •  Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung,
  •  Recht auf Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall,
  •  Benachteiligungsverbot,
  •  Kündigungsschutz.

Falls es erforderlich ist, sind dem/der Betriebsbeauftragten für Abfall Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Ferne erhalten Personen mit dieser Beauftragung Zugang zu Schulungen. Vor Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen hat die Geschäftsleitung rechtzeitig eine Stellungnahme des Abfallbeauftragten einzuholen, die bei der Entscheidung entsprechend berücksichtigt werden kann.
Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde

Wichtig ist die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Diese umfasst folgende Vorgänge:

  •  Kopie der Bestellurkunde einreichen,
  •  über Änderungen der Aufgaben und Anlagen informieren.

Gemeinsam mit weiteren Beauftragten eines Unternehmens überwacht der/die Abfallbeauftragte die Einhaltung abfallrechtlicher Regelungen, berät diesbezüglich den Arbeitgeber und die Betriebsangehörigen, schult die Beschäftigten, legt Maßnahmen fest und wirkt auf Verbesserungen hin.
Liegt keine Gefährdung für Menschen und Umwelt vor, können Unternehmen auf Antrag von dieser Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall befreit werden. (§ 6 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall ).

Aufgaben des/der Betriebsbeauftragten für Abfall

Zu den Aufgaben des Abfallbeauftragten gehört es nach § 60 KrWG Abs. 1, die Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden Abfälle und deren Weg von der Entstehung bis zur Entsorgung zu überwachen sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlichen Auflagen zu kontrollieren.

Er/Sie ist berechtigt und verpflichtet zur

  •  Überwachung der Entsorgungswege von der Entstehung oder Anlieferung der Abfälle bis zur Verwertung oder Beseitigung (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 1),
  •  Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 2),
  •  Aufklärung der Mitarbeiter über mögliche schädliche Umweltauswirkungen und den richtigen Umgang mit Abfällen (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 3),
  •  Entwicklung von Vorschlägen und Einführung von Maßnahmen zur Abfallverminderung (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 4 und 5),
  •  bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken(§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 6) und
  •  Erstellung eines Jahresberichtes über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung (§ 60 KrWG Abs. 2).

Der Abfallbeauftragte erstattet dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Jahresbericht über die nach vorgenannten getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Er/Sie trägt die Verantwortung für die ihm/ihr übertragenen Pflichten und Aufgaben gegenüber dem Unternehmen, allerdings bleibt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen im Betrieb letztendlich beim Betreiber der Anlage oder Besitzer der Abfälle.

Quelle: www.sifa-news.de
Autor: Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe