Kraftbetätigte Türen und Tore- mechanische Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung bewerten

In Arbeitsstätten dürfen nur Türen und Tore verwendet werden, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheitsanforderungen den europäischen und nationalen Vorschriften (z. B. Produktrecht) entsprechen und die für die Verwendung in der Arbeitsstätte geeignet und sicher sind.

Bei der Ausführung der Türen und Tore sind unter anderem das Bio-und Gefahrstoffrecht (z. B. dichtschließend, Sicherheitsschleusen) sowie das Baurecht (z. B. feuerhemmend, feuerbeständig, selbstschließend) zu beachten.

Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte sind über die EG-Konformitätsbewertung hinaus die Eignung und Verwendbarkeit von Türen und Toren für die vorgesehene Nutzung zu prüfen und ggf. die erforderlichen baulichen Maßnahmen und Veränderungen am Einbauort vorzunehmen (z. B. durch Einrichtungsgegenstände zusätzlich entstandene Quetschstellen, die zu sichern sind).

Bei der Planung von Türen und Toren ist zu berücksichtigen, dass Türen und Tore so anzuordnen sind, dass sie sicher bedient werden können. Das bedeutet:

  •  Durch ihre Anordnung dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen, beispielsweise durch Aufschlagen des Flügels in einen Treppenlauf.
  •  Sie sollen so angeordnet und gestaltet sein, dass sich möglichst kurze Wege innerhalb der Arbeitsstätte ergeben und keine Gefährdungen durch Windbelastung entstehen.
  •  Die Entstehung von störendem Luftzug (Zugluft) sollte vermieden werden (s. ASR A3.6 „Lüftung“).
  •  Sie müssen so angebracht sein, dass sie in geöffnetem Zustand die erforderliche Mindestbreite vorbeiführender Verkehrswege nicht einengen (s. ASR A1.8 „Verkehrswege“).
  •  Die Betätigung von Türen und Toren muss vom Fußboden aus oder von einem anderen sicheren Bedienort aus möglich sein.
  •  Griffe und andere Einrichtungen für die Betätigung von Türen und Toren dürfen mit festen und beweglichen Teilen der Tür oder des Tores oder deren Umgebung keine Quetsch-oder Scherstellen bilden.
  •  Die Durchgangsbreite und -höhe von Türen und Toren richtet sich nach den Mindestmaßen von Fluchtwegen (siehe ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht-und Rettungsplan“).
  •  In Zugängen, die nur der Bedienung, Überwachung und Wartung dienen, sollen Türen und Tore 0,50 m in der lichten Durchgangsbreite und 1,80 m in der lichten Durchgangshöhe nicht unterschreiten. Auf die Anstoßgefährdung im Kopfbereich, die aufgrund dieser verringerten Durchgangshöhe besteht, ist mit einer Kennzeichnung nach ASR A1.3 „Sicherheits-und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ hinzuweisen.
  •  Rahmen von Türen und Toren dürfen keine Stolperstellen bilden (siehe ASR A1.5/1,2 „Fußböden“).
  •  Höhenunterschiede sollen durch Schrägen angeglichen oder gekennzeichnet (siehe ASR A1.3) werden.
  •  Die Wahrnehmbarkeit der Türen und Tore wird durch die Gestaltung mit auffallenden Griffen oder einer Handleiste verbessert.
  •  Flügel von Türen und Toren, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können.
  •  zersplitternde Flächen von Türen und Toren müssen bruchsicher (z. B. Einscheiben-und Verbundsicherheitsglas) sein oder die Füllungen müssen durch feste Abschirmungen (z. B. Stabgitter) so geschützt sein, dass sie beim Öffnen und Schließen nicht eingedrückt oder Personen nicht durch diese hindurchgedrückt werden können.
  •  Flügel von Türen und Toren, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können.

Gefährdungen an Türen und Toren ergeben sich besonders durch:

  •  Quetsch-, Einzugs-oder Scherstellen mit festen oder beweglichen Teilen der Flügel und der Umgebung (z. B. an den Schließkanten),
  •  Absturzgefährdung an angrenzenden Treppenabgängen oder höher gelegenen Arbeitsplätzen,
  •  Angestoßen oder erfasst werden durch den Flügel.

Unter Berücksichtigung der MaschV, ArbStättV, AST A 1.7, DGUV Information 208-022 - Türen und Tore (bisher BGI 861-1) sowie DGUV Information 208-023 - Sicherer Umgang mit Türen (bisher: BGI 861-2) ist eine Gefährdungsbeurteilung für kraftbetätigte Türen und Tore durchzuführen.
Dabei dienen folgende Fragen als Handlungshilfe:

Wurden für kraftbetätigte Tore die Betriebsanleitungen betriebsbezogen umgesetzt und werden sie eingehalten?

  •  Betriebsanleitungen umsetzen und einhalten,
  •  Die Tore wurden von Fachfirmen eingebaut,
  •  sie müssen jährlich von einer Fachfirma kontrolliert werden

Sind die Schließkanten gesichert?

  •  Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung der Quetsch- und Scherstellen regelmäßig überprüfen.
  •  Laufen Tore in einer Schiene die abgerundet ist, besteht keine Verletzungsgefahr.

Lassen sich kraftbetätigte Türen und Tore leicht öffnen?

  •  Damit Beschäftigte bei Ausfall der Antriebsenergie bei kraftbetätigten Türen und Toren nicht eingeschlossenen werden können, müssen sich diese ohne besonderen Kraftaufwand auch von Hand (ggf. mit Hilfsmitteln) öffnen lassen.
  •  Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

Ist sichergestellt, dass erforderliche Prüfungen von Sachkundigen regelmäßig durchgeführt werden?

  •  Unterliegen Tore Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, sind diese entsprechend den nach einer Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen durch Sachkundige zu überprüfen. Für kraftbetätigte Tore gibt die ASR A1.7 vor, sie mindestens einmal jährlich wiederkehrend prüfen zu lassen.
  •  Sie sind einer außerordentlichen Überprüfung unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse sein.

Vorgenannte Maßnahmen sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten. Als Sachkundige gelten Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Anlagen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen und der Steuerung verfügen. Hinweise zu Prüfungen finden sich auch in den Betriebsanleitungen der Hersteller. Siehe auch DGUV Grundsatz 308-006 (BGG 950) – Prüfbuch für kraftbetätigte Tore.

Ist sichergestellt, dass Ergebnisse von Prüfungen aufgezeichnet werden?

  •  Es ist eine Fachfirma beauftragt, die die jährliche Prüfung durchführt.
  •  Die Ergebnisse sind für jedes Tor zu dokumentieren.
  •  Ergebnisse von Prüfungen sind aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
  •  Sind im Prüfbericht Mängel aufgelistet, müssen diese umgehend behoben werden.
  •  Ob das Tor in der Zwischenzeit weiter betrieben werden darf, muss je nach sicherheitstechnischer Auswirkung der Mängel entschieden werden.

Liegen die Dokumentation und der aktuelle Prüfbericht in der Betriebsstätte vor, in der das Tor betrieben wird?

  •  Die jährliche Prüfung durch den Sachkundigen muss durch einen Prüfbericht dokumentiert werden. Dieser Prüfbericht ist zusammen mit den technischen Unterlagen in der Arbeitsstätte aufzubewahren, in der das Tor betrieben wird.
  •  Es ist nicht ausreichend, wenn der Bericht z.B. in einer Zentrale an einem anderen Ort aufbewahrt wird. Eine Plakette am Tor ersetzt nicht den Prüfbericht.

Sind alle bei den Prüfungen festgestellten Mängel behoben?

  •  Sind im Prüfbericht Mängel aufgelistet, müssen diese behoben werden.
  •  Ob das Tor in der Zwischenzeit weiter betrieben werden darf, muss je nach sicherheitstechnischer Auswirkung der Mängel entschieden werden.

Sind Schiebetore gegen Ausheben und Herausfallen gesichert?

  • Funktionen von Aushebe- und Pendelsicherungen gewährleisten.
  •  elektrische Tore können ggf. nicht herausfallen

Was gilt für Brandschutztüren und –tore?

  •  sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen).

Was ist bei gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen oder Stäuben zu beachten?

  •  In Räumen, in denen z. B. gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe oder Stäube in die Raumluft gelangen können, müssen Türen und Tore deren Eindringen in angrenzende Bereiche der Arbeitsstätte verhindern (u.a. durch ein selbstständiges und dichtes Schließen der Türen und Tore).

Was ist bei Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen zu beachten?

  •  Automatische Schiebetüren und Schnelllauftore (ausgenommen Feuer-und Rauchschutztüren und -tore) dürfen nur verwendet werden, wenn sie bei Ausfall der Energiezufuhr selbsttätig öffnen oder über eine manuelle Öffnungsmöglichkeit (Break-out) verfügen.
  •  Automatische Karusselltüren dürfen nur verwendet werden, wenn sich Teile der Innenflügel ohne größeren Kraftaufwand von Hand und ohne Hilfsmittel sowie in jeder Stellung der Tür auf die erforderliche Fluchtwegbreite öffnen lassen.
  •  Weitere Bestimmungen zu Türen und Toren im Verlauf von Fluchtwegen enthält die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht-und Rettungsplan“.
  •  Anzahl und Lage von Türen und Toren ergibt sich insbesondere aus den Fluchtweglängen nach ASR A2.3.

 

Quelle: www.sifa-news.de
Autor: Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe