Verkehrswege – allgemeine Gefährdungen durch die Arbeitsplatzgestaltung verringern

Auf Verkehrswegen ereignen sich immer wieder Unfälle. Deshalb, sobald die Arbeitsstätte bezogen ist, in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Arbeitsstättenverordnung bewerten. Dazu sind entsprechend der Vorgaben aus der ArbStättV, ASR A1.5/1,2, ASR A1.8, ASR A3.4 folgende Mindestvorgaben zu berücksichtigen:

Sind die Verkehrswege sicher benutzbar und für den Verwendungszweck geeignet?

  •  Eine Trennung von Personen- und Lastverkehr ist anzustreben.
  •  Verkehrswege müssen übersichtlich angelegt sein, von Gegenständen freigehalten werden und ausreichend und sachgemäß beleuchtet sein.
  •  Drohen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren, ist eine Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung) erforderlich.
  •  Unebenheiten im Verlauf von Verkehrswegen sind zu vermeiden oder auszugleichen.
  •  Bei Verengungen von Verkehrswegen durch Träger, Pfeiler, Leitungen, Stufen u. ä. besteht Anstoß- und Quetschgefahr; diese Stellen sind durch gelb-schwarze Markierungen, ggf. Anfahrschutz zu kennzeichnen.
  •  Die Oberflächen (Fußböden) von Verkehrswegen müssen eben, rutschhemmend und leicht zu reinigen sein.
  •  Beim Einsatz von Flurförderzeugen ist darauf zu achten, dass die Oberflächen (Fußböden) druckfest, stoßunempfindlich und abriebfest sind.
  •  Innerbetrieblichen Verkehr regeln.
  •  Tragfähigkeit von Verkehrswegen auch im Hinblick auf den Raddruck der Fahrzeuge überprüfen.

Sind die Verkehrswege ausreichend breit?

  •  Verkehrswege müssen ausreichend breit sein.
  •  Mindestbreiten für Wege mit ausschließlichem Fußgängerverkehr sind:
  •  bis 5 Personen im Einzugsgebiet 87,5 cm
  •  bis 20 Personen im Einzugsgebiet 100 cm
  •  bis 200 Personen im Einzugsgebiet 120 cm
  •  Breite Verkehrswege für den Fahrzeugverkehr (z.B. Stapler, Mitgänger-FFZ):
  •  Das Mindestmaß ist die maximale Breite des Fahrzeugs bzw. die maximale Breite der Last zuzüglich Sicherheitsabständen zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und der Grenze des Verkehrsweges:
  •  Bei Fahrzeugverkehr: 0,50 m je Seite = 1,00 m
  •  Bei Fahrzeug- und Personenverkehr: 0,75 m je Seite = 1,50 m
  •  Bei Begegnungsverkehr: In beiden Fällen zusätzlich 0,40 m

Sind die Verkehrswege ausreichend beleuchtet?

  •  Verkehrswege ausreichend beleuchten.
  •  Die Mindestbeleuchtungsstärken für Verkehrswege in Gebäuden sind:
  •  Verkehrswege ohne Fahrzeuge: 50 Lux
  •  Verkehrswege mit Fahrzeugen: 150 Lux
  • -Treppen, Fahrtreppen, Fahrsteige, Aufzüge und geneigte Wege: 100 Lux
  •  Fußwege: 5 Lux
  •  Parkplätze: 10 Lux
  •  Toranlagen: 50 Lux
  •  Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr und mit Geschwindigkeitsbegrenzung max. 30 km/h: 10 Lux
  •  Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr und mit Geschwindigkeitsbegrenzung max. 50 km/h: 20 Lux
  •  Laderampen, Ladebereiche 150 Lux
  •  Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr im Bereich von Absätzen und Stufen: 100 Lux
  •  Begehbare Unterflurtunnel, Zwischenböden und für Wartungszwecke, z. B. Stetigförderer, Wartungsgänge: 50 Lux
  • -Halleneinfahrten Tagesbetrieb (Übergangsbereich im Gebäude): 400 Lux Nachtbetrieb (Übergangsbereich vor dem Gebäude): 50 Lux

Quelle: www. sifa-news.de Autor:
Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe