Auf Verkehrswegen ereignen sich immer wieder Unfälle. Deshalb, sobald die Arbeitsstätte bezogen ist, in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Arbeitsstättenverordnung bewerten. Dazu sind entsprechend der Vorgaben aus der ArbStättV, ASR A1.5/1,2, ASR A1.8, ASR A3.4 folgende Mindestvorgaben zu berücksichtigen:
Sind die Verkehrswege sicher benutzbar und für den Verwendungszweck geeignet?
- Eine Trennung von Personen- und Lastverkehr ist anzustreben.
- Verkehrswege müssen übersichtlich angelegt sein, von Gegenständen freigehalten werden und ausreichend und sachgemäß beleuchtet sein.
- Drohen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren, ist eine Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung) erforderlich.
- Unebenheiten im Verlauf von Verkehrswegen sind zu vermeiden oder auszugleichen.
- Bei Verengungen von Verkehrswegen durch Träger, Pfeiler, Leitungen, Stufen u. ä. besteht Anstoß- und Quetschgefahr; diese Stellen sind durch gelb-schwarze Markierungen, ggf. Anfahrschutz zu kennzeichnen.
- Die Oberflächen (Fußböden) von Verkehrswegen müssen eben, rutschhemmend und leicht zu reinigen sein.
- Beim Einsatz von Flurförderzeugen ist darauf zu achten, dass die Oberflächen (Fußböden) druckfest, stoßunempfindlich und abriebfest sind.
- Innerbetrieblichen Verkehr regeln.
- Tragfähigkeit von Verkehrswegen auch im Hinblick auf den Raddruck der Fahrzeuge überprüfen.
Sind die Verkehrswege ausreichend breit?
- Verkehrswege müssen ausreichend breit sein.
- Mindestbreiten für Wege mit ausschließlichem Fußgängerverkehr sind:
- bis 5 Personen im Einzugsgebiet 87,5 cm
- bis 20 Personen im Einzugsgebiet 100 cm
- bis 200 Personen im Einzugsgebiet 120 cm
- Breite Verkehrswege für den Fahrzeugverkehr (z.B. Stapler, Mitgänger-FFZ):
- Das Mindestmaß ist die maximale Breite des Fahrzeugs bzw. die maximale Breite der Last zuzüglich Sicherheitsabständen zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und der Grenze des Verkehrsweges:
- Bei Fahrzeugverkehr: 0,50 m je Seite = 1,00 m
- Bei Fahrzeug- und Personenverkehr: 0,75 m je Seite = 1,50 m
- Bei Begegnungsverkehr: In beiden Fällen zusätzlich 0,40 m
Sind die Verkehrswege ausreichend beleuchtet?
- Verkehrswege ausreichend beleuchten.
- Die Mindestbeleuchtungsstärken für Verkehrswege in Gebäuden sind:
- Verkehrswege ohne Fahrzeuge: 50 Lux
- Verkehrswege mit Fahrzeugen: 150 Lux
- -Treppen, Fahrtreppen, Fahrsteige, Aufzüge und geneigte Wege: 100 Lux
- Fußwege: 5 Lux
- Parkplätze: 10 Lux
- Toranlagen: 50 Lux
- Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr und mit Geschwindigkeitsbegrenzung max. 30 km/h: 10 Lux
- Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr und mit Geschwindigkeitsbegrenzung max. 50 km/h: 20 Lux
- Laderampen, Ladebereiche 150 Lux
- Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr im Bereich von Absätzen und Stufen: 100 Lux
- Begehbare Unterflurtunnel, Zwischenböden und für Wartungszwecke, z. B. Stetigförderer, Wartungsgänge: 50 Lux
- -Halleneinfahrten Tagesbetrieb (Übergangsbereich im Gebäude): 400 Lux Nachtbetrieb (Übergangsbereich vor dem Gebäude): 50 Lux
Quelle: www. sifa-news.de Autor:
Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe