Tätigkeiten mit erzwungenen Körperhaltungen – Muskel-Skelett-Erkrankungen vorbeugen

Zwangshaltungen am Arbeitsplatz entstehen immer dort, wo die Tätigkeit, das Arbeitsmittel oder die Gestaltung des Arbeitsplatzes den Menschen dazu zwingen, Körperhaltungen mit geringen Bewegungsmöglichkeiten über eine längere Zeit hinweg einzunehmen. Die Belastungen für Rücken und Gelenke ergeben sich dabei z. B. durch statische Haltearbeit, extreme Gelenkwinkelstellungen oder Druckeinwirkungen.

Die am häufigsten in der Arbeitswelt vorkommenden Zwangshaltungen sind:

  •  Arbeiten in starker Rumpfbeuge, z. B. Maurer, Eisenflechter,
  •  Hocken, Knien, Fersensitz, Kriechen, Liegen, z. B. Küchenmonteure, Bodenleger, Estrichleger, Pflasterer, Installateure
  •  Arbeiten über Schulterniveau, z. B. Maler, Putzer, Automobilmontagetätigkeiten,
  •  über längere Zeitabschnitte erzwungene Sitzhaltung aufgrund der Arbeitsaufgabe bzw. Arbeitsgestaltung, z. B. Kranführer, Arbeiten an der Kasse, Qualitätskontrolle
  •  Dauerhaftes Stehen ohne wirksame Bewegungsmöglichkeit, z. B. Arbeiten bei der Abfallsortierung, Friseurtätigkeiten, Arbeiten im Operationssaal.

Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen zur Minderung oder Beseitigung erhöhter Belastungen. Zur optimalen Reduzierung der Belastungen ist oft eine Kombination mehrerer Maßnahmen sinnvoll oder sogar erforderlich.
Technische Maßnahmen sollten dabei grundsätzlich den Vorrang vor organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen haben.

Mögliche Maßnahmen, um Überlastungen des Muskel-Skelettsystems zu vermeiden oder zu verringern sind beispielsweise:

  •  starke Rumpfbeuge oder häufiges Bücken durch Anpassen der Arbeitshöhe oder Bereitstellen von Hilfsmitteln vermeiden, z. B. Hubtisch oder Vakuumheber,
  •  häufiges Hocken oder Knien vermeiden oder ergonomisch günstige Knieschützer zur Reduzierung der Belastung der Kniegelenke bereitstellen und benutzen,
  •  Wechsel der Körperhaltung ermöglichen (z. B. Wechsel zwischen Sitzen und Stehen, Sitzgelegenheit vorsehen, Pausen, Tätigkeitswechsel).
  •  Arbeitsplatz umgestalten (z. B. Bewegungsraum, Greifraum, Beinfreiraum, Sehraum, Arbeitshöhe, Richtwerte für den Raumbedarf finden Sie hier)
  •  Armstützen, Fußstützen, geeignete Arbeitssitze (auch Stehhilfen) bereitstellen,
  •  Beschäftigte unterweisen (z. B. Stuhleinstellung, richtiges Sitzen)

Sind die Belastungen durch Tätigkeiten mit erzwungenen Körperhaltungen (Zwangshaltungen) erfasst und dokumentiert?

Tätigkeiten mit erzwungenen Körperhaltungen stellen eine Gefährdung des Muskel-Skelettsystems dar. Daher sieht das Arbeitsschutzgesetz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor, Arbeitsplätze auch im Hinblick auf Tätigkeiten mit erzwungenen Körperhaltungen (Zwangshaltungen) zu beurteilen und gegebenenfalls Erleichterungen dieser Arbeiten vorzunehmen.
Um eine Gefährdung der Wirbelsäule und der Rückenmuskulatur durch zu hohe körperliche Belastungen der Beschäftigten zu vermeiden, müssen die Tätigkeiten ermittelt werden, bei denen erzwungene Körperhaltungen (Zwangshaltungen) vorkommen. Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Belastungen des Muskel-Skelettsystems empfiehlt sich das folgende dreistufige Vorgehen.

Stufe 1 – Orientierende Gefährdungsbeurteilung

Um sich schnell einen Überblick zu verschaffen, ob und welche Gefährdungen im eigenen Betrieb überhaupt auftreten können, empfiehlt sich eine einfache, orientierende Gefährdungsbeurteilung anhand folgender Fragen, mit denen die meisten Betriebe damit die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG i.V.m. LastenhandhabV sowie DGUV Information 208-033 (bisher: BGI/GUV-I 7011)) unter Berücksichtigung einer typischen Arbeitsschicht durchführen und potenzielle Belastungen bzw. auch Beschwerden ermitteln können:

Erzwungenes Sitzen

  •  Bewegungsarme, erzwungene Sitzhaltung auf Grund der Arbeitsaufgabe bzw. Arbeitsgestaltung (z.B. fixierte Kopfhaltung auf Grund der Sehanforderungen) über längere Zeitabschnitte (ab 2 Stunden ohne wirksame Pause)?

Dauerhaftes Stehen

  • Dauerhaftes Stehen (ab 4 Stunden pro Arbeitstag) ohne wirksame Bewegungsmöglichkeit?

Rumpfbeuge

  •  Durch die Arbeitsaufgabe bedingte deutlich erkennbare Rumpfvorbeugungen ab etwa 20° (ab 1 Stunde pro Arbeitstag ohne wirksame Pause)?
  •  Bei stärkerer Vorbeugung sind auch geringere Expositionszeiten als erhöhte Belastung einzustufen (z. B. kann bei extremen Rumpfbeugehaltungen grundsätzlich von erhöhten Belastungen ausgegangen werden).

Hocken, Knien, Fersensitz, Kriechen, Liegen

  • Arbeiten im Hocken, Knien, Fersensitz oder Kriechen ab 1 Stunde pro Arbeitstag?
  • Arbeiten im Liegen ab 2 Stunden pro Arbeitstag (z.B. Behälterbau, Schiffsbau)?

Arme über Schulterniveau

  • Arbeiten oberhalb des Schulterniveaus über längere Zeitabschnitte (insgesamt ab 2 Stunden pro Arbeitstag)?
  • Auch bei geringeren Zeitanteilen erhöhte Belastungen gegeben, z.B. bei zusätzlicher Lastenhandhabung oder Überkopfarbeit.

Wurde mindestens eine Frage mit "Ja" beantwortet, liegt wahrscheinlich eine gefährdende Belastung von Rücken oder Gelenken vor. Dann sollten Sie Maßnahmen ergreifen, um die Belastungen zu vermindern und danach die Gefährdungsbeurteilung wiederholen. Können Belastungen mit Hilfe dieser Fragen und der ergriffenen Maßnahmen nicht eindeutig erkannt bzw. nicht wirksam gemindert werden, so ist eine vertiefende Gefährdungsbeurteilung nach Stufe 2 erforderlich.


Stufe 2 – Vertiefende Gefährdungsbeurteilung

Für eine vertiefende Gefährdungsbeurteilung nach Stufe 2 gibt es folgende Gründe: Eine vermutete Gefährdung kann mit der Checkliste nicht ausreichend beurteilt werden. Für eine mit der Checkliste erkannte Gefährdung konnte die Belastung nicht wirksam vermindert werden. Für die vertiefende Beurteilung von Arbeitsplätzen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung durch Tätigkeiten mit erzwungenen Körperhaltungen (Zwangshaltungen) nach Stufe 2 kann das RULA-Verfahren (Rapid Upper Limb Assessment) angewendet werden.

Stufe 3 – Unterstützung durch externe Spezialisten

Die in dieser Stufe anzuwendenden Verfahren der vertiefenden Gefährdungsbeurteilung sind in der Regel so komplex, dass ein alleiniges Bearbeiten durch betriebliche Experten üblicherweise nicht möglich ist. Vielmehr ist eine Zusammenarbeit mit arbeitswissenschaftlichen Experten, Arbeitsgestaltern, Arbeitmedizinern und dergleichen erforderlich. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren.

Quelle: www.sifa-news.de
Autor: Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe