Gefährdungsbeurteilung zur Auswahl und Benutzung von Leitern und Tritten

In der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 3 Betriebssicherheitsverordnung) ist die Gefährdung durch die Auswahl, Bereitstellung, und Benutzung von Leitern und Tritten zu minimieren. Dazu ist die Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2: Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Leitern sowie die DGUV Information 208-016 (bisher BGI 694) zu nutzen.

Grundlegend sollten Sie in der Gefährdungsbeurteilung mindestens folgende Punkte beachten:

Sind Leitern und Tritte in ausreichender Anzahl vorhanden und geeignet?

  •  Leitern und Tritte in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitstellen.
  •  Bauart, Leiterlänge bzw. Tritthöhe, Werkstoff, Stabilität und Standsicherheit sowie ggf. geeignetes Zubehör sind entsprechend der vorgesehenen Verwendung als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg hinsichtlich der Arbeits- und Umgebungsbedingungen auszuwählen.
  •  Die Anzahl richtet sich nach den räumlichen Gegebenheiten mit dem Ziel, dass Leitern bzw. Tritte nicht erst von einem anderen, weit entfernten Lagerort transportiert werden müssen mit Blick auf die vorhersehbare Gefahr, dass in diesem Fall ungeeignete Aufstiege benutzt werden.
  •  Dafür sorgen, dass ungeeignete Aufstiege anstelle von Leitern und Tritten nicht benutzt werden.

Ist sichergestellt, dass vor Erteilung von Arbeitsaufträgen die Eignung der vorgesehenen Leiter geklärt ist?

  •  Vor Erteilung des Arbeitsauftrages ist die Eignung der vorgesehenen Leiter, ggf. mit Zubehör- für die durchzuführende Arbeit zu klären.
  •  Leitern dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn die Beschäftigten beim Besteigen der Leiter und bei der Arbeit auf der Leiter jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Wenn auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
  •  Falls diese Forderungen nicht erfüllt werden können, können Gerüste, Hubarbeitsbühnen bzw. sonstige Arbeitsbühnen zur Anwendung kommen.

Werden Leitern und Tritte sicher eingesetzt?
Es ist sicherzustellen, dass:

  •  Leitern und Tritte nur zu Zwecken benutzt werden, für die diese nach ihrer Bauart, Ausführung und Größe bestimmt sind,
  •  Leitern und Tritte standsicher und sicher begehbar aufgestellt werden,
  •  Leitern zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Arbeiten dies erfordert,
  •  auf Leitern, die an oder auf Verkehrswegen aufgestellt sind, auffällig hingewiesen wird und die Leitern gegen Umstoßen gesichert sind.
  •  Die sichere Nutzung in der jährlichen Unterweisung vermittelt wird

Sind Benutzungsanleitungen (Piktogramme) an den Leitern angebracht?

  •  Die Verhaltensmaßnahmen bei der Benutzung von tragbaren Leitern ergeben sich auch aus der auf der Leiter angebrachten Benutzungsanleitung in Form von Piktogrammen.
  •  Fehlt eine solche Anleitung, ist diese (z.B. beim Leiterhersteller) zu beschaffen und an der Leiter deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Werden Leitern und Tritte ausreichend geprüft?
Es ist dafür zu sorgen, dass:

  •  eine beauftragte Person Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand prüft (Sicht- und Funktionsprüfung),
  •  die Intervalle der Prüfungen entsprechend den Einsatzbedingungen festgelegt werden,
  •  die Ergebnisse in ein Leitern-Prüfbuch (Checklistensammlung) eingetragen werden,
  •  Beschäftigte betriebsfremde Leitern und Tritte vor ihrer Benutzung besonders sorgfältig auf Eignung und Beschaffenheit prüfen.

Die systematische Prüfung von Leitern und Tritten lässt sich z. B. mit Hilfe einer Checkliste durchführen (siehe DGUV Information 208-016 (bisher BGI 694)). Angaben der Hersteller zur Prüfung sind zu beachten.

Werden beschädigte Leitern und Tritte der Benutzung entzogen?
Es ist zu gewährleisten, dass

  •  schadhafte Leitern und Tritte nicht benutzt werden (Unterweisung)
  •  schadhafte Leitern der Benutzung entzogen und so aufbewahrt werden, dass die Weiterbenutzung bis zur sachgerechten Instandsetzung bzw. Verschrottung nicht möglich ist. (u.a. separater Aufbewahrungsplatz, zusammengekettet, markiert (rot)

Quelle: www.sifa-news.de
Autor: Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe