Prüfnachweise – nachvollziehbare Dokumentation erspart Ärger mit Behörden

Jeder Betrieb ist verpflichtet, innerbetrieblich in regelmäßigen Abständen alle Arten von Arbeitsmitteln prüfen zu lassen (ggfs. zu reparieren oder auszusondern), bei Gutbefund gültig plakettieren zu lassen und den Prüfvorgang je nach Geräteart durch Prüfbescheinigungen und Mängelberichte festzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen. (§§ 3, 14 BetrSichV i.V.m. TRBS 1201)

Die Prüfplakette muss deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein und sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der festlegenden Stelle ergeben.

Aufgabe des Unternehmers ist es, dafür zu sorgen, dass

  • die prüfungsbedürftigen Einrichtungen erfasst werden,
  •  Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermittelt werden,
  •  Prüfer, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, beauftragt werden,
  •  eine Übersicht über die Prüfungstermine erstellt wird,
  •  die Prüfergebnisse schriftlich niedergelegt werden,
  •  die Prüfergebnisse ausgewertet und die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel getroffen werden.

Auf Grundlage eines Arbeitsmittelverzeichnisses (Inventarliste/Kataster) müssen die in der Gefährdungsbeurteilung (§3 BetrSichV) anhand des technischen Regelwerks festgelegte Prüfungen von fach- oder sachkundigen Personen oder befähigten Personen mit allgemeinen oder besonderen Anforderungen oder Sachverständigen/zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden.
Durchgeführte Arbeitsmittelprüfungen müssen nachvollziehbar und einsehbar dokumentiert und mögliche Mängel, die in den Prüfprotokollen von Wartungsfirmen erfasst worden sind, umgehend (terminlich festgelegt) beseitigt werden.

Prüfbescheinigungen/-berichte müssen mindestens Auskunft geben über

  •  Anlagenidentifikation,
  •  Prüfdatum,
  •  Art der Prüfung,
  •  Prüfungsgrundlagen,
  •  Prüfumfang,
  •  Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen,
  •  Ergebnis der Prüfung und
  •  Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung.

Ein Prüf- oder Betriebsbuch (kann auch elektronisch geführt werden), insbesondere für überwachungsbedürftige Anlagen, bietet den Vorteil, alle Betriebszustände, Prüfungen, Prüf- und Mängelberichte historisch zu einem prüfpflichtigen Arbeitsmittel/überwachungsbedürftige Anlage chronologisch überblicken zu können. Im Schadensfall kann es dazu dienen, festzustellen, bis zu welchem Zeitpunkt an dem Arbeitsmittel (Anlage/Gerät) noch alles in Ordnung war.
Die Aufbewahrungsfrist gilt mindestens für die Dauer bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung als Nachweis, dass die erforderliche Prüfung durchgeführt wurde, es sei denn Berufsgenossenschaften oder Gewerbeaufsichtsämter legen andere Fristen fest.
Dieses gilt insbesondere für die erstmalige Inbetriebnahme (Abnahmeprüfbescheinigung,/-plakette), Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrenden Prüfungen (§ 14 BetrSichV).
Um im Falle einer Kontrolle, Bauabnahme, Unfall durch die zuständigen Behörden / Unfallversicherungsträger unangenehme Wartezeiten zu ersparen kann es angezeigt sein, die entsprechenden Nachweise mitzuführen bzw. an einem festgelegten Ort aufzubewahren, der auch verantwortlichen Personen für den Arbeitsschutz (z.B. Stellvertretern von Geschäftsführern, Filialleitern) bekannt und vor Ort einsehbar sein sollte.

In dem jeweiligen Prüf- oder Betriebsbuch sollen zusätzlich zur Dokumentation der regelmäßig vorgenommenen Sichtprüfungen wichtige die Anlage betreffende Informationen und Dokumentationen abgelegt werden, u.a.

  •  Sicherheitsdatenblätter,
  •  Wartungsprotokolle,
  •  ggf. Überwachungs-, Instandhaltungs-, Alarmplan,
  •  Informationen zu durchgeführten Reparaturarbeiten,
  •  Messberichte, labortechnische Untersuchungen,
  •  Kopie aktuelle Betriebsanweisung, Betriebsanleitung etc.

Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüf-/, Betriebsbuch zu bestätigen.
Verstöße gegen die Prüfpflicht können empfindliche Folgen (Ordnungswidrigkeitsverfahren, Strafverfahren, Regressansprüche der Unfallversicherungsträger oder auch nur Ausschluss von Baustellen) haben und stellen somit ein leicht vermeidbares betriebliches Risiko dar.


Quelle: www.sifa-news.de
Autor: Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe