Ganzkörper-Vibrationen werden durch mechanische Schwingungen verursacht, die von Maschinen und/oder Fahrzeugen am Arbeitsplatz über den Sitz oder die Füße übertragen werden.
Sie treten vorwiegend auf in Fahrzeugen, Flugzeugen, auf Schiffen, mobilen Arbeitsmitteln, Stapler, Bagger, Raupen , Bohrgeräte, auf stationären Maschinen, Traktoren
Die Expositionen entstehen zum Beispiel durch Fahrbahnunebenheiten, durch die Antriebsmaschinen sowie durch die Arbeitseinrichtungen. Ganzkörper- Vibrationen beschränken sich nicht auf sitzende Arbeitnehmer wie Fahrer, sondern können auch bei Arbeiten im Stehen, wie beispielsweise beim Stehen auf einer Betonzerkleinerungsmaschine, auftreten.
Ganzkörper-Vibrationen können Leistungsfähigkeit und Wohlbefinden beeinträchtigen (u.a. durch Rückenschmerzen) sowie eine Belastung bzw. Schädigung der Wirbelsäule bewirken. Langjährige, intensive, vorwiegend vertikale Einwirkungen können zu bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule und so zur -Berufskrankheit BK 2110 "Schäden der Wirbelsäule"- führen.
Ganzkörper-Vibrationen können sich auch negativ auf die Verdauungsorgane sowie auf eine bestehende Schwangerschaft auswirken sowie langfristig Rückenbeschwerden verursachen und verschlimmern und möglicherweise zu Erkrankungen der Lendenwirbelsäule führen.
Beim Betrieb von stationären Maschinen in Gebäuden können die Deckenschwingungen zur Belästigung der Beschäftigten (auch benachbarter Betriebe) sowie zur Beeinträchtigung von Tätigkeiten führen, die hohe Konzentration und Feinmotorik erfordern.
Der auf europäischer Ebene festgelegte Expositionsgrenzwert und der Auslösewert werden auf einen 8-Stunden-Arbeitstag bezogen
Hinweis: Neben Ganzkörper-Schwingungen können auch andere ergonomische Faktoren zu Rückenschmerzen beitragen, u.a. schlechte Körperhaltung, ungünstig angeordnete Bedienungselemente.
Für Arbeitsplätze mit Vibrationsbelastung ist eine angemessene und fachkundige Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG i.V.m. § 3 BetrSichV) durchzuführen. Dazu sollten die Tages-Vibrationsexpositionswerte (A8) bekannt sein.
Die EG-Vibrationsrichtlinie sowie § 9 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) legen einen Auslösewert fest, bei dessen Überschreiten der Arbeitgeber aufgefordert ist, die Gefährdungen durch Ganzkörper-Schwingungen für seine Beschäftigten zu überwachen, und definiert einen Expositionsgrenzwert, oberhalb dessen Arbeitnehmer keiner Exposition ausgesetzt sein dürfen:
Für Ganzkörper-Vibrationen betragen der Auslösewert
A(8) = 0,50 m/s2 (für alle Richtungen x,y,z))
der Expositionsgrenzwert
A(8) = 1,15 m/s2 in (horizontaler) X- und Y-Richtung und A(8) = 0,80 m/s2 in (vertikaler) Z-Richtung
Beurteilung
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt nach dem Stand der Technik (zum Beispiel VDI 2057-1, ISO 2631-1) anhand der Berechnung der Tagesexposition A(8). Diese wird ausgedrückt als die äquivalente, normierte Vibrationsexposition bezogen auf einen Zeitraum von acht Stunden, berechnet als der höchste Wert der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigungen in den drei unterschiedlich gewichteten orthogonalen Richtungen (1,4 awx, 1,4 awy, 1,0 awz) für einen sitzenden oder stehenden Beschäftigten.
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schätzung anhand von Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Ganzkörper-Vibrationen und mittels Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messungen vorgenommen werden.
Messungen
Im Falle von Messungen können für die betreffenden Ganzkörper-Vibrationen repräsentative Stichprobenverfahren verwendet werden. Die eingesetzten Verfahren müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Ganzkörper-Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgerätes angepasst sein.
Besondere Personengruppen
Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter, vorerkrankte Personen dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Sicherheit und die Gesundheit der betroffenen Personen durch Stöße und Vibrationen gefährdet wird. Durch eine Beurteilung aller Tätigkeiten sind Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung und mögliche Auswirkungen abzuschätzen und erforderliche Maßnahmen zu bestimmen.
Einige Beispiele für Schutzmaßnahmen
- Vibrationsgeminderte technische Geräte, entsprechend dem Stand der Technik, einsetzen.
- Dauer und Stärke der Exposition mindern.
- Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen sowie Fahrbahnen regelmäßig durchführen
- Verständliche Unterweisungen vor Tätigkeitsaufnahme zum bestimmungsgemäßen Umgang mit technischen Geräten durchführen und kontrollieren.
- Nicht ergonomische Haltungen beim Fahren oder Arbeiten mit manuellen Handhabungen minimieren.
- Vibrationsminderungsprogramm entwickeln und bei Erfordernis umsetzen.
- Angebotsvorsorge bei Überschreitung des Auslösewertes wahrnehmen.
Quelle: www.sifa-news.de
Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe