Gefährdungen und Belastungen beim Einsatz von Flurförderzeugen angemessen beurteilen und bewerten ( Fasi-Info Nr. 43 )

Flurförderzeuge werden in den meisten Betrieben eingesetzt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in der Betriebssicherheitsverordnung, der DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 68 (BGV D 27), DGUV Grundsatz 308-001 (BGG 925) geregelt. Für eine angemessene Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung soll Sie die Betrachtung folgender Punkte entscheidend unterstützen, um Gefährdungen zu minimieren und Unfälle zu vermeiden:


Werden für Flurförderzeuge und Anbaugeräte Betriebsanleitungen betriebsbezogen eingehalten?

  • Betriebsanleitung in Form einer Betriebsanweisung umsetzen und einhalten.

Werden kraftbetriebene Flurförderzeuge gegen unbefugte Benutzung gesichert?

  • Fahrer regelmäßig darauf hinweisen, beim Verlassen der Geräte den Schlüssel abzuziehen und an sich zu nehmen.

Sind die Fahrer kraftbetriebener Fahrerstand- oder Fahrersitzflurförderzeuge (Gabelstapler) mindestens 18 Jahre alt, geeignet, ausgebildet und schriftlich beauftragt?

  • Geeignete Personen auswählen,
  • Vorsorge DGUV G25 veranlassen (Betriebsvereinbarung)
  • Fahrerausbildung veranlassen,
  • Fahrer schriftlich mit dem Führen der Geräte beauftragen.

Sind die Bedienungspersonen von Mitgängerflurförderzeugen geeignet, unterwiesen und beauftragt?

  • Geeignete Personen auswählen,
  • Bedienungsperson unterweisen,
  • Bedienungsperson mit dem Führen der Geräte schriftlich beauftragen.

Sind zur Mitnahme einer weiteren Person auf dem Gabelstapler die erforderlichen Voraussetzungen gegeben?

  •  Zur Mitnahme von Personen sind Flurförderzeuge mit besonderen Sitzen oder Standplätzen sowie mit Haltegriffen innerhalb der Kontur einzusetzen,
  • Die Mitnahme von Personen auf Flurförderzeugen ist in der Betriebsanweisung zu regeln.

Ist beim Verfahren von Lasten eine ausreichende Sicht auf die Fahrbahn gegeben?

  • Flurförderzeuge entsprechend den zu transportierenden Lasten auswählen und so beladen, dass der Fahrer die Fahrbahn einsehen kann.
  • Bei unzureichender Sicht ist ein Einweiser zu stellen oder es sind Sichthilfsmittel wie z. B. eine Kamera am Flurförderzeug zu nutzen.

Werden zum Verfahren von höher als bodenfrei angehobener Last geeignete Flurförderzeuge eingesetzt?

  • Nur solche Stapler einsetzen, bei denen der Hersteller das Verfahren von höher als bodenfrei angehobener Last als bestimmungsgemäß vorgesehen hat und bei denen die Vorgaben für diese Art der Verwendung mit den örtlichen Bedingungen vereinbar sind.
  • Alternativ ausreichende Standsicherheit durch ein Sachverständigengutachten nachweisen.

Sind Flurförderzeug und Anbaugerät aufeinander abgestimmt?

  •  Einsatzmöglichkeit anhand der Herstellerangaben prüfen.

Ist sichergestellt, dass für den Transport von speziellen Lasten (z.B. Papierballen) die erforderlichen Anbaugeräte genutzt werden?

  •  Erforderlichenfalls spezielle Anbaugeräte beschaffen und nutzen oder anderes Transportverfahren wählen.

Verfügen die im öffentlichen und beschränkt öffentlichen Straßenverkehr eingesetzten Stapler über eine Betriebserlaubnis bzw. Zulassung?

  •  Stapler, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, benötigen eine Betriebserlaubnis.
  • Übersteigt die Geschwindigkeit 20 km/h, ist ein amtliches Kennzeichen nach § 18 (4) StVZO und ein Führerschein erforderlich (gelegentlich Führerschein kontrollieren).

Wird darauf geachtet, dass Flurförderzeuge ordnungsgemäß verfahren werden?

  • Entsprechend der Last nur Flurförderzeuge mit ausreichender Tragfähigkeit einsetzen,
  • Flurförderzeuge nur mit einer Geschwindigkeit verfahren, die an die Verhältnisse des Verkehrs angepasst ist; Kurvenfahrt nur mit stark reduzierter Geschwindigkeit.
  • An Kreuzungen vor Verkehrswegen und Halleneinfahrten eindeutige Verkehrsregelungen treffen. Bei schwer einsichtigen Kreuzungen oder Einfahrten zusätzliche Maßnahmen treffen, z. B. Anbringung von Verkehrsspiegeln oder Ampelregelungen.
  • Beim Verfahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand keine Gliedmaßen außerhalb der Fahrzeugkontur heraushängen lassen,
  • Rückwärtsfahrt von Gabelstaplern auf ein Mindestmaß beschränken oder geeignete Stapler (z. B. Quersitzstapler) bzw. Einrichtungen (z. B. Kamera mit Monitor) beschaffen, damit der rückwärtige Raum in ergonomisch vorteilhafter Körperposition gut eingesehen werden kann.
  • Auf Personen, die sich im Gefahrenbereich des Flurförderzeuges befinden, achten, insbesondere beim Aufnehmen oder Absetzen von Lasten.
  • Mitgängerflurförderzeuge so verfahren oder bewegen, dass Bedienungsperson möglichst hinter dem Mitgängerflurförderzeug hergeht.
  • Beim Verfahren von Flurförderzeugen Last bzw. Lastaufnahmemittel nur bodenfrei, d. h. maximal 0,50 m über Flur, anheben.

Wird beim Verfahren sowie beim Aufnehmen oder Absetzen der Last verhindert, dass die Last oder Teile der Last herabfallen können?

  •  Flurförderzeuge so beladen, dass die Last nicht herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann,
  • Geeignete Hilfsmittel, z. B. Umreifungen, Schrumpf- oder Stretchhauben, Gitterboxpaletten, zur Sicherung palettierter Ladeeinheiten verwenden,
  • Flurförderzeuge mit Hubmastneigung nur mit zurückgeneigtem Hubmast verfahren,
  • Beim Befahren von Gefällen und Steigungen mit Gabelstapler Last bergseitig führen,
  • Nur Flurförderzeuge mit geeignetem Lastschutzgitter einsetzen, wenn die Last über 1,80 m angehoben wird und Kleinteile herabfallen können,
  • Lasten, die nicht ordnungsgemäß gepackt sind oder sich verschoben haben, sowie Ladeeinheiten mit beschädigten Paletten oder beschädigten Stapelbehältern nicht stapeln oder auf höhergelegenen Stellen absetzen.

Sind die erforderlichen Maßnahmen getroffen, falls Flurförderzeuge häufiger im Freien eingesetzt werden?

  • Flurförderzeuge mit geschlossener bzw. verschließbarer Fahrerkabine vorsehen.
  • Sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen, wenn Personen mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen an hochgelegenen Stellen auf- und abwärts gefahren werden?
  • Nur Gabelstapler mit ausreichender Tragfähigkeit einsetzen.
  • Bei Frontgabelstaplern gilt die Tragfähigkeit als ausreichend, wenn die Tragfähigkeit des Gabelstaplers bei der Hubhöhe, die der Höhe der angehobenen Arbeitsbühne entspricht, mindestens das 5fache des Gewichtes beträgt, das sich aus dem Eigengewicht der Arbeitsbühne, dem Gewicht der mitfahrenden Person(en) und der Zuladung ergibt.
  • Arbeitsbühnen mit ausreichender Absturzsicherung einsetzen, die gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt sind.
  • Die Absturzsicherung gilt als ausreichend, wenn die Arbeitsbühne mit einem festen Geländer (Hand-, Knie- und Fußleiste) ausgerüstet ist.
  • Diese Forderung schließt mit ein, dass sich bewegliche Teile der Absturzsicherung nicht nach außen schwenken lassen und in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert werden können.
  • Eine Verwendung von Seilen und Ketten als Absturzsicherung ist unzulässig.
  • Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt, wenn an der Rückseite der Arbeitsbühne ein mindestens 1,80 m hoher durchgriffsicherer Rückenschutz angebracht ist, so dass die Quetsch- und Scherstellen im Hubmast mit den Fingern nicht erreicht werden können.
  • Werden Arbeitsbühnen für Arbeiten an Regalen oder in Schmalgängen benutzt (z. B. zu Kommissionierarbeiten), muss außerdem für die Personen auf der Arbeitsbühne ein Schutz gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal vorhanden sein, z. B. eine ortsbindende Beidhand- und/oder Beidfußsteuerung.
  • Die Arbeitsbühne muss am Flurförderzeug sicher befestigt sein (Formschluss erforderlich)
  • Der Standplatz auf der Bühne darf nicht mit Hilfsmitteln erhöht werden.
  • Zwischen Fahrer und Personen auf der Arbeitsbühne muss eine einwandfreie Verständigungsmöglichkeit gegeben sein.
  • Der Fahrer darf seinen Platz auf dem Flurförderzeug bei hochgefahrener Arbeitsbühne nicht verlassen.
  • Mit besetzter Arbeitsbühne darf nicht verfahren werden, außer bei Feinpositionierung an der Einsatzstelle oder wenn die Arbeitsbühne nicht höher als bodenfrei verfahren wird, sich ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne befindet und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h nicht überschreitet.

Sind die erforderlichen Maßnahmen getroffen, falls Flurförderzeuge in Aufzügen befördert werden?

  • Nur Aufzüge einsetzen, die hierfür geeignet und vom Unternehmer hierfür freigegeben sind
  • In Aufzügen mit nicht allseitig geschlossenem Fahrkorb sicherstellen, dass das Flurförderzeug einschließlich der Last nicht am Fahrschacht anstoßen oder hängenbleiben kann.

Sind Maßnahmen getroffen, die das Risiko aus dem Kippen von Flurförderzeugen für den Fahrer begrenzen?

  •  Gabelstapler mit einer Tragfähigkeit bis zu 10 t und Querstapler müssen so gestaltet oder ausrüstet sein, dass das Risiko durch das Kippen des Fahrzeugs begrenzt wird, z.B.
  • durch Verwendung einer Fahrerkabine oder
  • mit einer Einrichtung, die verhindert, dass das Flurförderzeug kippt, oder
  • mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei einem kippenden Flurförderzeug für den/die aufsitzenden Arbeitnehmer zwischen Flur und Teilen des Flurförderzeuges ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder
  • mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass der/die Arbeitnehmer auf dem Fahrersitz gehalten wird/werden, so dass er/sie von Teilen des umstürzenden Flurförderzeuges nicht erfasst werden kann/können.

Ist sichergestellt, dass erforderliche Prüfungen von befähigten Personen regelmäßig durchgeführt werden?

  • Als befähigte Personen gelten Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen. Bei Flurförderzeugen und deren Anbaugeräten haben sich als Fristen für wiederkehrende Prüfungen in der Regel Fristen von längstens einem Jahr erfahrungsgemäß bewährt.
  • Unterliegen Flurförderzeuge und deren Anbaugeräte Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, sind diese entsprechend den nach einer Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen zu überprüfen. Sie sind einer außerordentlichen Überprüfung unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können.
  • Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
  • Vorgenannte Maßnahmen sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.
  • Zudem ist sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.

Ist sichergestellt, dass Ergebnisse von Prüfungen aufgezeichnet werden?

  • Ergebnisse von Prüfungen sind aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Bewährt hat sich die Dokumentation mittels eines Prüfbuches.

Sind alle bei den Prüfungen festgestellten Mängel behoben?

  • Einsicht in Prüfnachweis nehmen Mängel beseitigen lassen

Quelle: Stefan Johannsen, Diplom-Biologe