Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt Ende Mai außer Kraft

Am 25. Mai 2022 tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft. Mit ihr endet ebenfalls der Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Auch nach diesem Datum bleibt es wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden Unternehmen und Einrichtungen weiterhin darin unterstützen. Darauf weist ihr Verband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), hin.

Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffnet den Arbeitgebenden nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.

"Arbeitgebende müssen auch weiterhin beurteilen, welche Gefährdung durch das Virus in ihrem Betrieb oder in ihrer Einrichtung noch besteht", sagt Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV. „Maßstab hierfür kann zum einen die aktuelle Lage in der Region sein. Zum anderen spielt auch die Tätigkeit eine wichtige Rolle.“ Vor allem auch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Quelle: newsletter[at]newsletter.dguv.de